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§ 34 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 34 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb

(1)Die folgenden Einrichtungen sind zu schliessen und geschlossen zu halten:
  1. Schullandheime,
  2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
  3. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten.
(2)Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom
  1. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Einrichtungen der Erwachsenenbildung folgende Maßnahmen in Präsenz durchführen:
  2. unaufschiebbare Leistungserhebungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse,
  3. Alphabetisierungsmaßnahmen,
  4. Kurse und Prüfungen für die Landesprogramme „Start Deutsch“, Integrationskurse, Sprachkurse sowie Sprachkursprüfungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Einbürgerungstests sowie
  5. berufliche Qualifizierungen und notwendige Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung. Gibt die oberste Gesundheitsbehörde nach § 2a Abs. 3 bekannt, dass der Inzidenzwert von 100 im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wurde, finden im betroffenen Landkreis oder der betroffenen kreisfreien Stadt ab dem übernächsten Tag alle Präsenzveranstaltungen nach Satz 2 nur noch in einer an die Raumgröße angepassten, verkleinerten Gruppe unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 im Wechselunterricht statt. Gibt die oberste Gesundheitsbehörde nach § 2a Abs. 3 bekannt, dass der Inzidenzwert von 165 im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wurde, sind ab dem übernächsten Tag nur noch Präsenzveranstaltungen nach Satz 2 Nr. 1 zulässig, die in einer an die Raumgröße angepassten, verkleinerten Gruppe unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 im Wechselunterricht stattfinden müssen. § 33 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3)Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere
  1. Jugendbildungseinrichtungen,
  2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
  3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
  4. die Landessportschule Bad Blankenburg. Weitere Fassungen dieser Norm § 34 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 01.06.2021, gültig ab 02.06.2021 bis 30.06.2021 § 34 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 31.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 05.05.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000096 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_34

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.