Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 34 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb
(1)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, sind die folgenden Einrichtungen zu schließen:
- Schullandheime,
- Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
- Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten und
- Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen. Auch während einer Schließung nach Satz 1 dürfen Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach Satz 1 Nr. 2 folgende Maßnahmen in Präsenz im Wechselunterricht durchführen:
- Präsenzveranstaltungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse,
- Alphabetisierungsmaßnahmen,
- Kurse und Prüfungen für die Landesprogramme „Start Deutsch“, Integrationskurse, Sprachkurse sowie Sprachkursprüfungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Einbürgerungstests sowie
- berufliche Qualifizierungen und notwendige Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung. Die Präsenzveranstaltungen müssen in einer an die Raumgröße angepassten, verkleinerten Gruppe unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 stattfinden. § 33 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(2)Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom
- November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind insbesondere
- Jugendbildungseinrichtungen,
- Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
- Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
- die Landessportschule Bad Blankenburg.
(3)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 165 überschritten wird, sind nur Präsenzveranstaltungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zulässig, die in einer an die Raumgröße angepassten, verkleinerten Gruppe unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 im Wechselunterricht stattfinden müssen. § 33 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(4)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, ist die Öffnung der Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur für Bildungszwecke zulässig mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer vor Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Für andere Zwecke als in Satz 1 sind diese Einrichtungen zu schließen und geschlossen zu halten. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, ist die Öffnung von Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zulässig mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer vor Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Satz 3.
(5)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, ist die Öffnung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 für Maßnahmen mit in einer an die Raumgröße angepassten, verkleinerten Gruppe unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Präsenzform zulässig mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer vor Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Satz 1. Abweichend von den Sätzen 1 und 3 findet für Tanz-, Ballett-, Gesangs- und Musikangebote mit Blasinstrumenten sowie ähnliche Angebote § 26 Abs. 3 bis 6 Anwendung.
(6)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, ist die Öffnung von Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unter Berücksichtigung der Vorgaben des für Bildung, Jugend und Sport zuständigem Ministerium auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zulässig mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer vor Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Satz 1.
(7)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, ist die Öffnung der Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 zulässig mit der Maßgabe, dass Gäste vor dem erstmaligen Betreten ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Satz 1. Weitere Fassungen dieser Norm § 34 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 05.05.2021, gültig ab 06.05.2021 bis 01.06.2021 § 34 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 31.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 05.05.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000097 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_34