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§ 34a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Schulen und Kindertageseinrichtungen Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlic

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 34a Schulen und Kindertageseinrichtungen

(1)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, findet abweichend von der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb an allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen im Zuständigkeitsbereich des betroffenen Landkreises oder der betroffenen kreisfreien Stadt ausschließlich Wechselunterricht, auch in der Primarstufe, statt. Der Unterricht findet in einer an die Raumgröße angepassten verkleinerten Gruppe unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 statt. In den Gruppen nach Satz 2 können verschiedene Lehrkräfte, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte eingesetzt werden. Der Wechselunterricht soll grundsätzlich im wöchentlichen Wechsel der Gruppen erfolgen. Die zur Durchführung des Wechselunterrichts nach Satz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig. Für die Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 sowie der Förderschule ist eine Notbetreuung entsprechend § 43 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO einzurichten, zu der Schüler nach § 43 Abs. 2 und 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang haben. Für Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung gelten die §§ 15 bis 19a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO .
(2)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 165 überschritten wird, finden die §§ 20 und 42 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung. Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege sind zu schließen. Im Fall des Satzes 2 ist eine Notbetreuung nach § 20 Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO einzurichten, zu der Kinder nach § 20 Abs. 3 und 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang haben. Die Durchführung von Präsenzunterricht an allen allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen ist grundsätzlich untersagt. Abweichend von Satz 4 findet an den Förderschulen sowie in den Abschlussklassen Präsenzunterricht nach § 42 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO statt. Die zur Durchführung des Präsenzunterrichts nach Satz 5 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 sowie der Förderschulen ist eine Notbetreuung nach § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO einzurichten, zu der Schüler nach § 43 Abs. 2 und 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang haben.
(3)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, gelten die Vorgaben des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums auf Grundlage der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb .
(4)Abschlussklassen im Sinne des Absatzes 2 Satz 5 sind
  1. die Klassenstufe 4 an der Grund-, Gemeinschafts- und Förderschule,
  2. die Klassenstufen 9 und 10 an der Gemeinschafts-, Regel-, Förder- und Gesamtschule zum Erwerb des Hauptschul-, des qualifizierenden Hauptschul- und des Realschulabschlusses,
  3. die Einführungs- und Qualifikationsphase am Gymnasium, an der Gemeinschaftsschule, an der Gesamtschule sowie am Kolleg zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife, mit Ausnahme der Klassenstufe 11 an der Gemeinschaftsschule nach § 4 Abs. 8 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom
  4. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung, an der integrierten Gesamtschule und am Kolleg, sowie
  5. an berufsbildenden Schulen die Klassen des letzten Ausbildungsjahres und die Klassen, in denen Abschlussprüfungen stattfinden, sowie an beruflichen Gymnasien die Klassenstufen 12 und 13.
(5)Vom Präsenzunterricht an Förderschulen nach Absatz 2 Satz 5 sind auch Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf umfasst. Weitere Fassungen dieser Norm § 34a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 05.05.2021, gültig ab 06.05.2021 bis 01.06.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000099 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_34a

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