Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnun
§ 9IfSG bleibt unberührt.
(7)Zum Zwecke der Durchführung der Testung nach Absatz 1 Satz 4 oder 5 in Verbindung mit Satz 1 ist durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten des getesteten Personals zulässig: 1. Name und Vorname, 2. Geburtsdatum, 3. Ergebnis der Testung.
§ 9IfSG bleibt unberührt.
(8)Zum Zwecke der Feststellung eines Ausschlusses von der Testobliegenheit nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 1 Satz 4 oder 5 in Verbindung mit Satz 1 aufgrund einer vollständigen Impfung oder einer Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig: 1. Name und Vorname, 2. Geburtsdatum, 3. ärztliche Feststellung der Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder Vorliegen eines vollständigen Impfnachweises gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
§ 9IfSG bleibt unberührt.
(9)Die personenbezogenen Daten nach den Absätzen 6 bis 8 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an das zuständige Gesundheitsamt entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüberhinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.
(10)Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach Absatz 1 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig. Die Speicherung der Daten nach Absatz 8 ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000100 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_34b