Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 35 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport
(1)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, sind der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb untersagt. Ausgenommen von der Untersagung nach Satz 1 sind
- der Individualsport ohne Körperkontakt außerhalb geschlossener Räume unter Beachtung der für einen Inzidenzwert von über 100 nach § 11 Abs. 2 geltenden Kontaktbeschränkungen,
- der kontaktlose Sportbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des
- Lebensjahres in Gruppen von bis zu fünf Kindern außerhalb geschlossener Räume,
- der Trainingsbetrieb von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,
- der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland sowie
- der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen. Abweichend von § 6 Abs. 3 besteht während der Sportausübung keine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske. Der Sportbetrieb nach Satz 2 Nr. 2 darf nur stattfinden, wenn die den Sportbetrieb anleitenden Personen vor Beginn des jeweiligen Sportbetriebs ein negatives Ergebnis eines Selbsttests nach § 10, eines Antigenschnelltests oder eines PCR-Tests vorweisen können. Der Antigenschnelltest oder der PCR-Test nach Satz 4 darf zu Beginn des jeweiligen Sportbetriebs nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Im Fall einer Untersagung nach Satz 1 sind Sportveranstaltungen mit Zuschauern untersagt.
(2)Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 4 Buchst a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.
(3)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb in geschlossenen Räumen untersagt. Erlaubt sind außerhalb geschlossener Räume der Freizeitsport in Gruppen von bis zu zehn Personen und der organisierte Sportbetrieb in Gruppen von bis zu 20 Personen, sofern sportartspezifisch keine höhere Anzahl erforderlich ist; eine Kontaktnachverfolgung muss nicht gewährleistet werden. Ausgenommen von der Untersagung nach Satz 1 und von den Beschränkungen nach Satz 2 sind der Trainings- und Wettkampfbetrieb nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie der Sportunterricht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Für die Zuschauerbeteiligung bei Sportveranstaltungen findet § 13 Abs. 2 Anwendung.
(4)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, ist der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb abweichend von Absatz 3 Satz 1 in geschlossenen Räumen mit der Maßgabe, dass Sporttreibende und anleitende Personen vor Betreten der jeweiligen Anlage ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, erlaubt. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Satz 1 gilt nicht im Trainings- und Wettkampfbetrieb nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie für Schüler der allgemein bildendenden und berufsbildenden Schulen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb außerhalb geschlossener Räume sind ohne Teilnehmerbegrenzung möglich; eine Kontaktnachverfolgung muss nicht gewährleistet werden. Für die Zuschauerbeteiligung bei Sportveranstaltungen findet abweichend von Absatz 3 Satz 6 § 13 Abs. 3 Anwendung.
(5)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, sind abweichend von den Absätzen 3 und 4 der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb erlaubt; die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Absatz 4 Satz 1 entfällt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Für den Freizeitsport und den organisierten Sportbetrieb außerhalb geschlossener Räume muss eine Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet werden. Für die Zuschauerbeteiligung bei Sportveranstaltungen findet abweichend von Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 Satz 6 § 13 Abs. 4 Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 35 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 05.05.2021, gültig ab 06.05.2021 bis 01.06.2021 § 35 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 29.04.2021, gültig ab 30.04.2021 bis 05.05.2021 § 35 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 31.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 29.04.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000104 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_35