Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 37 Modellprojekte
(1)Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von § 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 und 2 oder § 25 Abs. 1 im Rahmen eines Modellprojekts zulassen. Modellprojekte nach Satz 1 müssen
- der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und
- der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten sowie von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an die zuständige Behörde zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung dienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von fünf Tagen nicht überschreiten.
(2)Modellprojekte nach Absatz 1 sind mit Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 erfordert die vorherige Anhörung des Landesdatenschutzbeauftragten.
(3)Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.
(4)Modellprojekte nach Absatz 1 setzen weiter voraus, dass im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 unterschreitet; bei dieser Inzidenz können auch branchenweite Modellprojekte zugelassen werden. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 signifikant überschritten wird; in diesem Fall ist das Modellprojekt unverzüglich zu beenden. Das Modellprojekt endet spätestens einen Tag nach dem Widerruf nach Satz 2. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.
(5)Ergänzend zu Absatz 4 können Modellprojekte bei einer Sieben-Tage-Inzidenz bis zum Wert von unter 150 zumindest bezogen auf einzelne Einrichtungen zugelassen werden, sofern in dem betreffenden örtlichen Zuständigkeitsbereich eine stabil sinkende Inzidenz zu verzeichnen ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 37 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 01.06.2021, gültig ab 02.06.2021 bis 30.06.2021 § 37 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 05.05.2021, gültig ab 06.05.2021 bis 01.06.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000108 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_37