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Artikel 1 RPflStVtrG TH Landesnorm Thüringen Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des

Obsah (9)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a.d. Fu

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a.d. Fulda vom

  1. Juni 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a.d. Fulda vom
  2. Juni 1993 26.06.1993 Eingangsformel 26.06.1993 § 1 26.06.1993 § 2 26.06.1993 Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a.d. Fulda Vom
  3. Juni 1993 26.06.1993 Artikel 1 26.06.1993 Artikel 2 26.06.1993 Artikel 3 26.06.1993 Artikel 4 26.06.1993 Artikel 5 26.06.1993 Artikel 6 26.06.1993 Artikel 7 26.06.1993 Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Dem am 1. März 1993 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a.d. Fulda wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 1§ 2

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 7 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.

§ 2

Staatsvertrag Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a.d. Fulda Vom 18. Juni 1993 Das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Hessische Ministerin der Justiz, und das Land Thüringen, vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Thüringer Minister der Justiz, schließen folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 Beamtinnen und Beamte (Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn und Aufstiegsbeamte) des Landes Thüringen werden in Hessen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda (im folgenden: Verwaltungsfachhochschule) für die Rechtspflegerlaufbahn ausgebildet.

Artikel 1Artikel 2

(1)Die Verwaltungsfachhochschule führt Anwärter und Aufstiegsbeamte des Landes Thüringen auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn vom
  1. Juli 1980 (Justizministerialblatt für Hessen S. 645) und des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom
  2. Juni 1979 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I S. 97), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  3. Februar 1992 (GVBl. I S. 77), in den jeweils geltenden Fassungen zur Rechtspflegerprüfung.
(2)Die Landesjustizverwaltung des Landes Thüringen kann sich jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihr der Verwaltungsfachhochschule zugewiesenen Anwärter und Aufstiegsbeamten unterrichten. Sie ist berechtigt, Einblicke in die gefertigten Arbeiten der Thüringer Anwärter und Aufstiegsbeamten zu nehmen.
(3)Die Prüfungsarbeiten und die Prüfungsakten der Thüringer Anwärter und Aufstiegsbeamten werden auf Anforderung der Landesjustizverwaltung des Landes Thüringen übersandt.

Artikel 2Artikel 3

(1)Die Ausbildung gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
  1. a)Erster Studienabschnitt (Einführungspraktikum): Dauer 2 Monate,
  2. b)Zweiter Studienabschnitt (Hauptstudium I):Dauer 12 Monate,
  3. c)Dritter Studienabschnitt (Praktikum I):Dauer 10 Monate,
  4. d)Vierter Studienabschnitt (Hauptstudium II):Dauer 6 Monate,
  5. e)Fünfter Studienabschnitt (Praktikum II):Dauer 6 Monate.
(2)Die Studienabschnitte nach Absatz 1 Buchst. a, c und e können die Anwärter ganz oder teilweise im Land Thüringen ableisten.

Artikel 3

Artikel 4 Das Land Thüringen trägt die Reisekosten und das Trennungsgeld seiner Anwärter und Aufstiegsbeamten aus Anlaß der Ausbildung im Land Hessen.

Artikel 4

Artikel 5 Für die Leistungen des Landes Hessen werden Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren der Verwaltungsfachhochschule vom 1. Oktober l980 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I S. 347) erhoben.

Artikel 5Artikel 6 Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt werden.

Artikel 6

Artikel 7 Dieser Staatsvertrag tritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirkung vom l. September 1992 in Kraft.

Artikel 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.