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§ 15 ThürAPOPolgD Landesnorm Thüringen - Modulprüfungen Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (ThürAPOPol

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (ThürAPOPolgD) Vom 25. März 2010 § 15 Modulprüfungen

(1)In jedem Modul ist eine Modulprüfung abzulegen. Die Prüfung kann modulbegleitend, modulabschließend oder eine Kombination von modulbegleitender und modulabschließender Art sein und aus mehreren Teilprüfungen bestehen.
(2)In den handlungsorientierten Modulen kann als Prüfungsleistung das Erbringen bestimmter Mindestleistungen gefordert werden. Erbringt der Studierende die geforderten Leistungen, erhält er hierüber eine Leistungsbescheinigung. Die Anzahl der in einem Modul zu erbringenden Leistungsbescheinigungen regelt der Studienplan. Die Mindestleistungen werden durch das Prüfungsamt festgesetzt. Liegen alle in einem Modul zu erbringenden Leistungsbescheinigungen vor, gilt die Modulprüfung als bestanden. § 18 findet keine Anwendung.
(3)Voraussetzung für die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Anerkennung der erbrachten Mindestleistung nach Absatz 2 ist, dass der Studierende
  1. an mindestens 75 v.H. der Lehrveranstaltungen des Moduls teilgenommen und
  2. die vorhergehenden Modulprüfungen bestanden hat. Bei längeren Fehlzeiten, insbesondere durch Krankheit, kann das Prüfungsamt Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Liegt das Ergebnis einer vorhergehenden Modulprüfung zum Zeitpunkt einer nachfolgenden Modulprüfung noch nicht vor, so kann die Ablegung der Modulprüfung durch das Prüfungsamt unter dem Vorbehalt des Bestehens der vorhergehenden Prüfung gestattet werden. Wird eine vorherige Modulprüfung endgültig nicht bestanden, so endet die Ausbildung unabhängig von den Ergebnissen der nachfolgenden Modulprüfungen.
(4)Die Module können durch folgende Prüfungsarten in Form von Leistungsnachweisen abgeschlossen werden: Klausur, Modularbeit, mündliche Prüfung, Referat, Projekt oder fachpraktische Prüfung. Leistungsnachweise können auch miteinander kombiniert werden und sind grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Moduls zu erbringen.
(5)Die Bearbeitungszeit bei Klausuren beträgt mindestens drei, höchstens fünf Zeitstunden. Das Ablegen der Klausuren ist vom Prüfungsamt so zu gestalten, dass die Anonymität der zu Prüfenden gegenüber den Prüfern gewährleistet ist. Klausuren werden in der Regel von einem Prüfer bewertet, eine Aufteilung der Klausuren und Bewertungen auf mehrere Prüfer ist zulässig. Wird eine Wiederholungsklausur durch den Prüfer mit weniger als „ausreichend“ benotet, muss diese von einem zweiten Prüfer bewertet werden.
(6)Mündliche Prüfungen sind grundsätzlich Gruppenprüfungen. Eine Prüfgruppe soll aus mindestens drei und höchstens sechs Studierenden bestehen. Die Prüfzeit sollte für jeden Studierenden mindestens 15 Minuten betragen, jedoch 30 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung wird von mindestens zwei Prüfern abgenommen. Der Erstprüfer muss Lehrender oder Lehrbeauftragter des Fachbereichs Polizei sein; ihm obliegt die Verfahrensleitung. Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die wesentlichen Fragestellungen und Antworten sowie die Bewertung beinhaltet.
(7)Referate werden in Anwesenheit anderer Studierender gehalten. Das Thema des Referats wird durch das Prüfungsamt zugeteilt. Die Dauer des Referats beträgt mindestens 15, höchstens 25 Minuten. Für die anschließende Beantwortung von Fragen und die Diskussion ist eine angemessene Zeitspanne vorzusehen. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend
(8)Modularbeiten sind aus den Inhalten des Moduls zusammenzustellen, zu dem sie anzufertigen sind. Das Thema wird durch das Prüfungsamt vorgegeben. Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(9)Projekte werden von der Projektgruppe in Anwesenheit anderer Studierender präsentiert. Eine Projektgruppe besteht aus mindestens vier Studierenden und soll die Anzahl von acht Studierenden nicht überschreiten. Jede Projektgruppe soll von dem Erstprüfer betreut werden. Das Thema des Projekts sowie die jeweiligen Projektmitglieder werden durch das Prüfungsamt bestimmt. Die Dauer der Projektpräsentation beträgt mindestens 30 Minuten und soll 60 Minuten nicht überschreiten. Für die anschließende Beantwortung von Fragen und die Diskussion ist eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen. Grundlage der Bewertung sind die Präsentation als Gemeinschaftsleistung, der individuelle Beitrag der einzelnen Projektmitglieder an der Präsentation und die schriftliche Ausarbeitung. Die Gewichtung der Bewertungsanteile regelt der Studienplan. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Ist im Wiederholungsfall oder im Fall des entschuldigten Versäumnisses keine ausreichende Anzahl an Projektmitgliedern vorhanden, ist statt des Projekts ein Referat durch das Prüfungsamt zuzuteilen.
(10)Fachpraktische Prüfungen sind grundsätzlich Gruppenprüfungen. Eine Prüfgruppe soll aus mindestens zwei und höchstens vier Studierenden bestehen. Die Prüfungsaufgaben werden durch das Prüfungsamt bestimmt. Die Prüfzeit beträgt für jeden Studierenden mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Der Zweitprüfer muss nicht die Anforderungen des § 20 Abs. 2 erfüllen.
(11)Leistungsnachweise sollen unter Angabe der Bearbeitungszeit und der zulässigen Hilfsmittel mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. Vor Beginn der schriftlichen Leistungsnachweise sind die Studierenden über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs zu belehren. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Studierenden durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt gegeben; Studienabschnitt, Modul, Art des Leistungsnachweises, Rangpunkte und Note sind dabei anzugeben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 135 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B17NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PolgDAPO_TH_!_15

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