Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (ThürAPOPolgD) Vom 25. März 2010 § 18 Noten- und Bewertungsgrundsätze
(1)Die während der Ausbildung gezeigten Leistungen einschließlich der Bachelorarbeit und deren Verteidigung werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet: 15 bis 14 Rangpunkte sehr gut
(1)= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Rangpunkte gut
(2)= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Rangpunkte befriedigend
(3)= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Rangpunkte ausreichend
(4)= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Rangpunkte mangelhaft
(5)= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 bis 0 Rangpunkte ungenügend
(6)= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2)Durchschnitts- und Gesamtpunktwerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: von 14,00 bis 15,00 Rangpunkte = sehr gut, von 13,99 bis 11,00 Rangpunkte = gut, von 10,99 bis 8,00 Rangpunkte = befriedigend, von 7,99 bis 5,00 Rangpunkte = ausreichend, von 4,99 bis 2,00 Rangpunkte = mangelhaft, von 1,99 bis 0,00 Rangpunkte = ungenügend.
(3)Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Wird eine Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer bewertet und schließt sich der Zweitprüfer der Bewertung des Erstprüfers nicht an, errechnen sich die Endnote und die Rangpunkte aus dem arithmetischen Mittelwert der vergebenen Rangpunkte.
(4)Soweit aus mehreren Prüfungsleistungen eine Gesamtnote zu bilden ist, errechnet sich diese durch Bildung des gewichteten arithmetischen Mittels. Die Gewichtung ergibt sich aus dem Studienplan.
(5)Eine Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, ist dann nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis nicht mindestens die Note „ausreichend“ ergibt.
(6)Die Bewertung hat insbesondere die Richtigkeit der Aussagen, die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation sowie die Gliederung und Ausdrucksweise zu berücksichtigen. Bei mündlichen Prüfungsleistungen sind außerdem die sprachliche Kompetenz und die Art und Weise der Darstellung zu bewerten.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die Bachelorarbeit und deren Verteidigung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 135 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B17NN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PolgDAPO_TH_!_18