Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen (ThürNqSFVO) Vom 3. Februar 2004 § 6 Praktikum in den sonderpädagogischen Fachrichtungen
(1)Der Teilnehmer an der Nachqualifizierung absolviert nach Abschluss des Weiterbildungslehrgangs in jeder der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtungen ein dreimonatiges Praktikum an einer staatlichen Förderschule. Das Praktikum in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung erfolgt an der Förderschule, an der der Teilnehmer tätig ist, sofern an dieser Schule Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der gewählten Fachrichtung unterrichtet werden und eine fachlich geeignete Praktikumsbetreuung möglich ist. Das Praktikum in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung absolviert der Teilnehmer in der Regel an einer anderen staatlichen Förderschule, an der Schüler mit dem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden und eine fachlich geeignete Praktikumsbetreuung möglich ist. Ausnahmeregelungen trifft das Staatliche Schulamt, wobei in jedem Fall ein der sonderpädagogischen Fachrichtung entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf und eine fachlich geeignete Praktikumsbetreuung gesichert sein muss. Zu dem Praktikum nach Satz 3 wird der Teilnehmer durch das Staatliche Schulamt an die jeweilige staatliche Förderschule abgeordnet.
(2)An Förderschulen in freier Trägerschaft können im Einvernehmen mit dem Schulträger Praktika nach Absatz 1 durchgeführt werden, sofern eine fachlich geeignete Praktikumsbetreuung möglich ist. Im Einvernehmen mit dem Schulträger können an staatlichen Förderschulen beschäftigte Teilnehmer zum Absolvieren des Praktikums in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung einer Förderschule in freier Trägerschaft zugewiesen werden, bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Im Einvernehmen mit dem Schulträger kann das Staatliche Schulamt an Schulen in freier Trägerschaft beschäftigten Teilnehmern das Absolvieren eines Praktikums an einer staatlichen Förderschule gestatten.
(3)Der Teilnehmer an der Nachqualifizierung hat sich schriftlich beim Staatlichen Schulamt zu dem von diesem jeweils festgelegten und bekannt gegebenen Zeitpunkt zum Praktikum anzumelden. Das Staatliche Schulamt legt im Benehmen mit dem Leiter des Weiterbildungslehrgangs und dem Leiter der jeweiligen Förderschule den Beginn des Praktikums fest und teilt dem Teilnehmer rechtzeitig den Termin sowie die Förderschule, an der das Praktikum absolviert werden soll, schriftlich mit. Das Praktikum beginnt in der Regel am ersten Schultag des jeweiligen Schuljahrs. Eine Verlängerung ist auf Antrag des Teilnehmers nur in nachgewiesenen Krankheitsfällen oder bei Nachweis des Vorliegens sonstiger vom Teilnehmer nicht zu vertretender Verhinderungsgründe zulässig. Der Antrag und Nachweis haben unverzüglich nach Eintritt des Verhinderungsgrundes beim Staatlichen Schulamt zu erfolgen; das Staatliche Schulamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses oder anderer Nachweise verlangen. Umfasst die Dauer der Verhinderung mehr als fünf Tage, so ist das Praktikum um die Anzahl der Tage, die über diese fünf Tage hinausgehen, zu verlängern. Beträgt die Dauer der Verhinderung mehr als vier Wochen, so ist das gesamte Praktikum zu wiederholen. Das Staatliche Schulamt trifft die erforderlichen Entscheidungen nach den Sätzen 3 bis 7 und informiert darüber den Leiter der Weiterbildungseinrichtung. Sofern das Praktikum an einer Förderschule absolviert wird, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamts gehört, dem die Dienstaufsicht über den Teilnehmer obliegt, ist zusätzlich das Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt herzustellen, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Förderschule gehört.
(4)Das Praktikum beginnt mit einer vom Leiter des Weiterbildungslehrgangs durchzuführenden Einführungsveranstaltung.
(5)Die Praktikumsbetreuung umfasst die Einsatzplanung für den Praktikumszeitraum, die Prüfungszeit für die praktische Bewährungsanalyse und die mündliche Prüfung in der sonderpädagogischen Fachrichtung, mindestens drei Hospitationen sowie Beratungen zur inhaltlichen Gestaltung von Fördermaßnahmen und zum Thema der Facharbeit ( § 8 ). Die Praktikumsbetreuung übernimmt ein durch das Staatliche Schulamt beauftragter Praktikumsbetreuer. Praktikumsbetreuer können koordinierende Sonderpädagogische Fachkräfte oder andere fachlich geeignete Sonderpädagogische Fachkräfte, die an der jeweiligen staatlichen Förderschule tätig sind, sein. Im Einvernehmen mit dem Schulträger kann das Staatliche Schulamt an Schulen in freier Trägerschaft tätige, fachlich geeignete Sonderpädagogische Fachkräfte als Praktikumsbetreuer benennen. Der Leiter des Weiterbildungslehrgangs oder ein vom Leiter der Weiterbildungseinrichtung Beauftragter hospitiert einmal während des Praktikums bei jedem Teilnehmer.
(6)Die Weiterbildungseinrichtungen, die die Weiterbildungslehrgänge in den sonderpädagogischen Fachrichtungen durchführen, richten einen für Teilnehmer und Praktikumsbetreuer obligatorischen und einen fakultativen Reflexionstag ein. Der obligatorische Reflexionstag findet in der Regel im Zeitraum zwischen der fünften und siebenten Woche, der fakultative in der Regel im Zeitraum zwischen der neunten und elften Woche des Praktikums statt. Im Rahmen des Reflexionstags berät der Leiter des Weiterbildungslehrgangs oder ein vom Leiter der Weiterbildungseinrichtung Beauftragter die Teilnehmer insbesondere zu Fragen der Gliederung und des formalen Aufbaus der Facharbeit. Eine darüber hinausgehende Hilfe oder eine Vorabkorrektur von Teilen der Facharbeit ist nicht erlaubt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 205 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B1ENN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=SoP%C3%A4dNachQualV_TH_!_6