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§ 8 ThürNqSFVO Landesnorm Thüringen - Schriftliche Prüfung Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förde

Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen (ThürNqSFVO) Vom 3. Februar 2004 § 8 Schriftliche Prüfung

(1)Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Facharbeit, die auf der Grundlage des absolvierten Praktikums anzufertigen ist. Die Facharbeit soll dem Teilnehmer an der Nachqualifizierung Gelegenheit geben, zu zeigen, dass er sonderpädagogische Fördermaßnahmen für einen abgegrenzten Zeitraum zielgerichtet beschreiben und unter kritischer Verwertung einschlägiger Literatur wiedergeben kann.
(2)Der Teilnehmer hat zwei Wochen nach Beginn des Praktikums den Themenvorschlag für die Facharbeit schriftlich bei der Weiterbildungseinrichtung einzureichen, deren Weiterbildungslehrgang er besucht hat (Datum des Poststempels). Vier Wochen nach Beginn des Praktikums erhält er schriftlich die Themenbestätigung durch den Leiter des Weiterbildungslehrgangs. Das Thema soll sich aus der praktischen Arbeit des Teilnehmers ergeben.
(3)Die Facharbeit ist drei Monate nach Bekanntgabe des Themas je einmal bei der Einrichtung, die den Weiterbildungslehrgang durchgeführt hat, und beim Staatlichen Schulamt abzugeben. Die Abgabefrist wird durch nachweisbare Aufgabe bei der Post gewahrt. Wird die Facharbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgerecht abgeliefert, so ist sie nach vorheriger Anhörung des Teilnehmers mit "ungenügend" zu bewerten; die Feststellung hierfür trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
(4)Eine Verlängerung der Abgabefrist nach Absatz 3 Satz 1 ist bei Verhinderung durch Krankheit oder sonstige vom Teilnehmer nicht zu vertretende Umstände auf Antrag zulässig. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintritt der Verhinderung zu stellen. Anhand der nachgewiesenen krankheitsbedingten Verhinderung bestimmt der Leiter des Weiterbildungslehrgangs den neuen Abgabetermin und teilt ihn dem Teilnehmer schriftlich mit. Über die Verlängerung der Abgabefrist bei Vorliegen einer Verhinderung durch sonstige vom Teilnehmer nicht zu vertretende Umstände entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. § 14 bleibt unberührt.
(5)Der Teilnehmer hat diejenigen Stellen seiner Facharbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Er hat der Facharbeit ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen und am Schluss der Arbeit zu versichern, dass er sie ohne fremde Hilfe verfasst, sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient und das Thema nicht bereits im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen abzugeben.
(6)Die Facharbeit wird vom Leiter des Weiterbildungslehrgangs, der das Thema bekannt gegeben hat, und einem fachlich geeigneten Praktikumsbetreuer, der vom Staatlichen Schulamt als Zweitgutachter bestimmt wird, beurteilt und mit einer Note nach § 12 versehen. Praktikumsbetreuer, die den Teilnehmer während des Praktikums betreut haben, sollen in der Regel nicht als Zweitgutachter der Facharbeit bestimmt werden. Die Note ist schriftlich zu begründen. Weichen die beiden Notenvorschläge voneinander ab, so setzt das Staatliche Schulamt, dem die Dienstaufsicht über den Teilnehmer obliegt, in dem durch die abweichende Beurteilung gezogenen Rahmen die Note fest. Die Note wird dem Teilnehmer nach Abschluss der Beurteilung und Bewertung vom Staatlichen Schulamt schriftlich mitgeteilt.
(7)Wird die Facharbeit mit schlechter als "ausreichend" bewertet, so ist der Teilnehmer von den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 ausgeschlossen. Die Wiederholung des Praktikums einschließlich der schriftlichen Prüfung ist einmal zulässig; die Termine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt. Über den Ausschluss von der weiteren Prüfung und die Termine für die Wiederholung des Praktikums einschließlich der schriftlichen Prüfung erhält der Teilnehmer einen schriftlichen Bescheid des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 205 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B1ENN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=SoP%C3%A4dNachQualV_TH_!_8

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