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§ 9 ThürNqSFVO Landesnorm Thüringen - Praktische Bewährungsanalyse Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft

Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen (ThürNqSFVO) Vom 3. Februar 2004 § 9 Praktische Bewährungsanalyse

(1)Im Rahmen der praktischen Bewährungsanalyse wird die Tätigkeit des Teilnehmers an der Nachqualifizierung im Ganztagsförderbereich der entsprechenden sonderpädagogischen Fachrichtung beurteilt.
(2)Die praktische Bewährungsanalyse dauert etwa 90 Minuten und findet an der Schule statt, an der der Teilnehmer das Praktikum in dieser sonderpädagogischen Fachrichtung absolviert hat.
(3)Der Leiter der Weiterbildungseinrichtung, die den vom Teilnehmer besuchten Weiterbildungslehrgang in der zu prüfenden sonderpädagogischen Fachrichtung durchgeführt hat, oder ein von ihm Beauftragter schlägt im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt und dem Leiter der Schule, an der die praktische Bewährungsanalyse stattfindet, schriftlich und rechtzeitig dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium einen Termin für die praktische Bewährungsanalyse und einen fachlich geeigneten Bediensteten seiner Einrichtung als Mitglied der Prüfungskommission nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vor. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium bestimmt den Termin der praktischen Bewährungsanalyse und beruft die Prüfungskommission nach § 11 Abs. 2 . Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Termin der praktischen Bewährungsanalyse sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission dem Teilnehmer 14 Tage vorher bekannt.
(4)Der Teilnehmer an der Nachqualifizierung reicht jeweils am Vormittag des letzten Unterrichtstags vor der praktischen Bewährungsanalyse den schriftlichen Entwurf für die praktische Bewährungsanalyse in vierfacher Ausfertigung beim Leiter der Schule, an der die praktische Bewährungsanalyse stattfindet, ein. Der Entwurf hat Auszüge der Förderpläne zu enthalten, auf deren Grundlage die entsprechende Fördermaßnahme geplant wurde. Es ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel und eine Versicherung, dass keine fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde, beizufügen. Wird der schriftliche Entwurf nicht rechtzeitig eingereicht, muss die praktische Bewährungsanalyse einschließlich der anschließenden mündlichen Prüfung ( § 10 ) zu einem anderen Termin wiederholt werden. Wird der schriftliche Entwurf zweimal nicht rechtzeitig eingereicht, ist die praktische Bewährungsanalyse mit "ungenügend" zu bewerten; im Übrigen gilt § 14 .
(5)Die Prüfungskommission berät nach Anhörung des Teilnehmers über das Ergebnis der praktischen Bewährungsanalyse. Die Anhörung soll dem Teilnehmer Gelegenheit zur Darlegung seiner Vorüberlegungen und zur Reflexion der durchgeführten praktischen Bewährungsanalyse geben. Kommt ein Einvernehmen über die Bewertung nicht zustande, setzt der Vorsitzende der Prüfungskommission die Note unter Berücksichtigung der Anhörung und der vorgetragenen Argumente und innerhalb des durch die Notenvorschläge gezogenen Rahmens nach § 12 fest. Er gibt dem Teilnehmer die Note für die praktische Bewährungsanalyse mit Begründung im Anschluss an die mündliche Prüfung zusammen mit der Note für die mündliche Prüfung bekannt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 205 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B1ENN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=SoP%C3%A4dNachQualV_TH_!_9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.