Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen (ThürNqSFVO) Vom 3. Februar 2004 § 11 Prüfungskommission
(1)Für die mündliche Prüfung in den grundlegenden Fächern nach § 5 beruft das für das Schulwesen zuständige Ministerium eine Prüfungskommission. Diese besteht aus
- dem zuständigen Referenten des Staatlichen Schulamts, dem die Dienstaufsicht über den Teilnehmer obliegt, als Vorsitzendem und
- zwei vom Leiter der Weiterbildungseinrichtung, die den Weiterbildungslehrgang in den grundlegenden Fächern durchgeführt hat, vorgeschlagenen, fachlich geeigneten Bediensteten dieser Einrichtung. Bei Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungskommission beruft das für das Schulwesen zuständige Ministerium geeignete Vertreter.
(2)Für die Prüfungen nach den §§ 9 und 10 beruft das für das Schulwesen zuständige Ministerium eine Prüfungskommission. Diese besteht aus
- dem zuständigen Referenten des Staatlichen Schulamts, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Förderschule gehört, an der die Prüfung durchgeführt wird, als Vorsitzendem,
- einem vom Leiter der Weiterbildungseinrichtung, die den Weiterbildungslehrgang in der geprüften sonderpädagogischen Fachrichtung durchgeführt hat, vorgeschlagenen, fachlich geeigneten Bediensteten dieser Einrichtung,
- dem für den Teilnehmer zuständigen Praktikumsbetreuer und
- dem Leiter der Schule, an der die praktische Bewährungsanalyse stattfindet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)Die Prüfungskommissionen beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung und setzen unter Berücksichtigung der von den einzelnen Mitgliedern abgegebenen Beurteilungen eine Note nach § 12 fest. Sie sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 9 Abs. 5 bleibt unberührt.
(4)Ein von dem für den zu Prüfenden zuständigen Personalrat bestimmtes Mitglied kann nach § 79 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes beratend an den Prüfungen teilnehmen.
(5)Bedienstete des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums, denen die Aufsicht über die Nachqualifizierung obliegt, und Bedienstete des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, die den Weiterbildungslehrgang organisieren, sind berechtigt, als dienstlich interessierte Personen an den Prüfungen teilzunehmen. Dies gilt auch für sonstige Bedienstete, die mit Aufgaben der Schulaufsicht beauftragt sind, sofern der Vorsitzende der Prüfungskommission zustimmt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 205 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B1ENN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=SoP%C3%A4dNachQualV_TH_!_11