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§ 19 ThürNqSFVO Landesnorm Thüringen - Übergangsbestimmungen Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an För

Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen (ThürNqSFVO) Vom 3. Februar 2004 § 19 Übergangsbestimmungen

(1)Eine vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Nachqualifizierung wird vorbehaltlich der Regelungen der Sätze 2 bis 5 nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen vom
  1. Februar 2000 (GVBl. S. 71) zu Ende geführt. Teilnehmer, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen Weiterbildungslehrgang nach § 4 in den grundlegenden Fächern oder in der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung absolviert und ein Praktikum oder eine Prüfung in der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung noch nicht begonnen haben, setzen die Nachqualifizierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung fort. Bei Teilnehmern nach Satz 2, die bisher keine Prüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung absolviert haben, kann der Termin der mündlichen Prüfung in den grundlegenden Fächern abweichend von den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 festgelegt werden. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 können Teilnehmer nach Satz 3 zu einer Nachqualifizierung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung zugelassen werden, die eine mündliche Prüfung in den grundlegenden Fächern noch nicht abgelegt haben. Soweit die Teilnehmer nach Satz 2 einen Weiterbildungslehrgang nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen vom
  2. Februar 2000 (GVBl. S. 71) absolviert haben, ist dies bei den Prüfungsinhalten zu berücksichtigen.
(2)Eine vor dem In-Kraft-Treten der Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung zur Sonderpädagogischen Fachkraft an Förderschulen vom
  1. Februar 2000 (GVBl. S. 71) begonnene Nachqualifizierung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung wird nach den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Nachqualifizierung für Sonderpädagogische Fachkräfte vom
  2. Juni 1995 (GMABl. Nr. 7 S. 339) in der jeweils geltenden Fassung zu Ende geführt.
(3)Für Teilnehmer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung lediglich in einer sonderpädagogischen Fachrichtung eine Nachqualifizierung nach den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Nachqualifizierung für Sonderpädagogische Fachkräfte abgeschlossen haben, gilt § 2 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(4)Wer eine nach den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Nachqualifizierung für Sonderpädagogische Fachkräfte durchgeführte und mit bestandener Prüfung abgeschlossene Nachqualifizierung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen nachweist, erhält ein Zeugnis nach § 18 . Wer eine Nachqualifizierung nach Satz 1 absolviert hat, ist demjenigen, der eine Nachqualifizierung nach § 2 Abs. 1 absolviert hat, gleichgestellt. Das Erbringen weiterer Leistungen für die Anerkennung als Sonderpädagogische Fachkraft ist nicht erforderlich. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 205 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B1ENN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=SoP%C3%A4dNachQualV_TH_!_19

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