← Deutschland

§ 1 GemRef143V TH Landesnorm Thüringen - Auflösung und Eingliederung Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Fernbreitenbach, Gospenroda

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Fernbreitenbach, Gospenroda, Herda, Horschlitt und Vitzeroda und ihre Eingliederung in die Stadt Berka/Werra Vom 16. Februar 1994 Zum 13.08.2026 aktuellste

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Fernbreitenbach, Gospenroda, Herda, Horschlitt und Vitzeroda und ihre Eingliederung in die Stadt Berka/Werra vom

  1. Februar 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Fernbreitenbach, Gospenroda, Herda, Horschlitt und Vitzeroda und ihre Eingliederung in die Stadt Berka/Werra vom
  2. Februar 1994 18.03.1994 Eingangsformel 18.03.1994 § 1 - Auflösung und Eingliederung 18.03.1994 § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung 18.03.1994 § 3 - Übergangsbestimmungen 18.03.1994 § 4 - Gesetzesvorbehalt 18.03.1994 § 5 - Inkrafttreten 18.03.1994 Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom
  3. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

Eingangsformel § 1 Auflösung und Eingliederung Die Gemeinden Fernbreitenbach, Gospenroda, Herda, Horschlitt und Vitzeroda, Landkreis Eisenach, werden aufgelöst und in die Stadt Berka/Werra, Landkreis Eisenach, eingegliedert.

§ 1§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1)Die aufnehmende Stadt Berka/Werra ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Fernbreitenbach, Gospenroda, Herda, Horschlitt und Vitzeroda.
(2)Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Berka/Werra um fünf Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Fernbreitenbach, um sechs Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Gospenroda, um zehn Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Herda, um sieben Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Horschlitt und um fünf Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Vitzeroda erweitert.
(3)Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 2§ 3 Übergangsbestimmungen

(1)Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2)Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 3

§ 4 Gesetzesvorbehalt Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.