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§ 3 ThürHortkBVO Landesnorm Thüringen - Bemessungsgrundlage Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung (

Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung - ThürHortkBVO -) Vom 12. Februar 2001 § 3 Bemessungsgrundlage

(1)Für die Zuordnung zu den jeweiligen Einkommensgruppen nach den Absätzen 2 und 4 sind die nach § 2 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigenden Einkommen maßgebend. Die durchschnittliche monatliche Höhe der zu berücksichtigenden Einkommen ist in der Regel durch Vorlage von Gehalts-, Lohn- oder Bezügebescheinigungen oder Bescheinigungen über öffentliche Sozialleistungen oder anderen als Einkommensnachweis geeigneten Unterlagen mindestens für die der Hortanmeldung des Kindes vorangegangenen drei Monate gegenüber dem zuständigen Schulträger nachzuweisen. Hat kein oder kein vollständiger Einkommensnachweis vorgelegen, so erfolgt die Zuordnung zu der Einkommensgruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 beziehungsweise Absatz 4 Satz 1 Nr. 3. Einkommensänderungen sind dem zuständigen Schulträger unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen bestimmt der zuständige Schulträger die erforderlichen personenbezogenen Daten sowie Form und Umfang der hierzu benötigten Nachweise, die zur Beitragsfestsetzung erhoben, verarbeitet und genutzt werden müssen.
(2)Die Höhe der monatlichen Personalkostenbeteiligung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 beträgt bei einem nach Absatz 1 ermittelten monatlichen Einkommen 1. bis 920 Euro 0 Euro 2. über 920 Euro bis 1432 Euro 18 Euro 3. über 1432 Euro 36 Euro .
(3)Die Höhe der monatlichen Personalkostenbeteiligung nach Absatz 2 ermäßigt sich auf Antrag um 40 vom Hundert für jedes Kind, welches lediglich für einen Zeitraum bis zu zehn Stunden je Woche im monatlichen Durchschnitt angemeldet ist. Bei der Berechnung der Betreuungszeiten bleiben Betreuungszeiten, die zwischen dem regelmäßigen Beginn und dem regelmäßigen Ende des Unterrichts anfallen, unberücksichtigt.
(3a)Beträgt die Anzahl der Schultage in dem Monat, in dem die Schule beginnt, elf Tage oder weniger, ermäßigt sich bei Schulanfängern die nach den Absätzen 2 und 3 zu berechnende Höhe der monatlichen Personalkostenbeteiligung um die Hälfte; bei weniger als fünf Schultagen entfällt die monatliche Personalkostenbeteiligung.
(4)Die Höhe der Personalkostenbeteiligung nach § 1 Abs. 2 beträgt bei einem nach Absatz 1 ermittelten monatlichen Einkommen
  1. bis 920 Euro 0 Euro
  2. über 920 Euro bis 1432 Euro 2 Euro
  3. über 1432 Euro 4 Euro pro Tag.
(5)Eltern, deren nach Absatz 1 nachgewiesenes Einkommen die Höhe der Leistungen nicht übersteigt, die ihnen entsprechend ihren Verhältnissen nach dem Bundessozialhilfegesetz monatlich laufend zum Unterhalt zu gewähren wären, kann in entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Personalkostenbeteiligung nach Absatz 2 und 4 auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
(6)Die Höhe der Personalkostenbeteiligung nach den Absätzen 2 bis 4 ermäßigt sich auf Antrag
  1. bei zwei Kindern einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, um 25 vom Hundert,
  2. bei drei oder mehr Kindern einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, um 50 vom Hundert. Bei Familien mit mehr als drei Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das vierte und jedes weitere Kind, welches den Schulhort besucht, keine Personalkostenbeteiligung erhoben. Die Anzahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere einer Bescheinigung über den Bezug von Kindergeld, nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, entfällt die Ermäßigung nach Absatz
  3. Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind dem zuständigen Schulträger unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 16 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B5BNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HortKostBetV_TH_!_3

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