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§ 2 GeldVollstrVwV TH Landesnorm Thüringen - Inkrafttreten Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Ve

Obsah (4)§ 37§ 27§ 95§ 7

Verordnung über die Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren Vom 25. Januar 1995 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur,

Minister für Wirtschaft und Infrastruktur und

Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zugelassene Forderungen

(1)Nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes können beigetrieben werden: 1. Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, aus
  1. a)der Herstellung und Unterhaltung der Versorgungsleitungen und der Hausanschlüsse sowie der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie,
  2. b)der Lieferung von Holz und sonstigen Forsterzeugnissen, forstlichen Nebennutzungen sowie der Lieferung von Wild,
  3. c)der Inanspruchnahme der Krankentransporte, Krankenanstalten und Gesundheitsämter,
  4. d)der Inanspruchnahme der kommunalen Feuerwehren nach bürgerlichem Recht,
  5. e)der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,
  6. f)der Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Rechten an den in Buchstabe e bezeichneten Sachen,
  7. g)der Inanspruchnahme von Einrichtungen, die Leistungen nach

Achten, Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbringen, h)

Forderungsübergang nach den §§ 93 und 94 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch,

§ 37

des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,

§ 27

g des Bundesversorgungsgesetzes,

§ 95

des Achten Buchs Sozialgesetzbuch sowie

§ 7

des Unterhaltsvorschussgesetzes, i) der Gewährung von Darlehen nach

Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

Bundesausbildungsförderungsgesetz,

Bundesversorgungsgesetz und

Neunten Buch Sozialgesetzbuch,

  1. j)der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden,
  2. k)der Gewährung von Darlehen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,
  3. l)der Gewährung von Siedlungs- und Flurbereinigungsmitteln, die nicht von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank verwaltet werden,
  4. m)der Gewährung von Darlehen zur Milderung von Ernteschäden oder
  5. n)der Inanspruchnahme von Kindertagesstätten, Volkshochschulen und Musikschulen. 2. Erbbauzins nach der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72, 122) in der jeweils geltenden Fassung, der

Land, den kommunalen Gebietskörperschaften oder den sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, geschuldet wird;

  1. Beträge, die vom Land, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung verauslagt sind und nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erstattet werden müssen;
  2. Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, auf Rückzahlung von Zuschüssen und Beihilfen, die geleistet wurden a) für Zwecke der Sozial- und Jugendhilfe sowie für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, b) zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft, c) zu wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken oder d) an private Schulen.

(2)Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehören auch die Zinsen, die Kosten der Zahlungsaufforderungen und die sonstigen Nebenforderungen. zur Einzelansicht § 1 § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.