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§ 28 ThürLbVO Landesnorm Thüringen - Aufstieg für besondere Verwendungen Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnveror

Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO -) Vom 7. Dezember 1995 § 28 Aufstieg für besondere Verwendungen

(1)Beamten des einfachen Dienstes, die
  1. geeignet sind,
  2. ein Amt der Besoldungsgruppe 4 der Besoldungsordnung A erreicht und sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
  3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens das
  4. aber noch nicht das
  5. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 2 bis 7 erworben haben; § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet sich auf den Verwendungsbereich nach den Absätzen 2 und 7 Satz 2.
(2)Der Verwendungsbereich umfaßt Aufgaben, deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine nach den Absätzen 4 bis 6 aufgrund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 7 der Besoldungsordnung A zugeordnet sein. Abweichend von Satz 2 kann der Verwendungsbereich auch ein Amt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A umfassen, wenn der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde wegen der besonderen Eignung des Beamten im Einzelfall die Befähigung auf ein Amt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A entsprechend Absatz 5 Satz 2 erweitert hat.
(3)Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß ein besonderes dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Die oberste Dienstbehörde entscheidet hierüber unter Berücksichtigung des Absatzes 2.
(4)Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die Einführungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll eine theoretische Lehrveranstaltung von in der Regel einem Monat umfassen. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde regelt die Einzelheiten der Einführung. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt werden.
(5)Der Landespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuß. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.
(6)Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5 regelt der Landespersonalausschuß. Die oberste Dienstbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständige Minister selbst regeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen.
(7)Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 382 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003BACNN00000000088 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LbV_TH_!_28

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