Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO -) Vom 7. Dezember 1995 § 40 Aufstieg
(1)Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
- geeignet sind,
- sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A erreicht haben,
- zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2)Die Zulassung zum Aufstieg ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Mit der schriftlichen Mitteilung beginnt die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn. Während der Einführung soll der Beamte bereits in den Aufgaben der neuen Laufbahn beschäftigt werden. Er soll an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, Näheres durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(3)Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate. Sie soll drei Jahre nicht überschreiten. Die Einführung kann um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn der Beamte vor der Zulassung zum Aufstieg schon hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat.
(4)Hält die oberste Dienstbehörde die Einführung für erfolgreich abgeschlossen, stellt auf ihren Antrag der Landespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuß fest, ob der Beamte die für die Laufbahn des höheren Dienstes erforderliche Befähigung besitzt. Das Verfahren zur Feststellung regelt der Landespersonalausschuss; insbesondere ist vorzusehen, dass die Beamten den Nachweis der erfolgreichen Einführung in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss zu erbringen haben, wobei die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise bei der Feststellung zu berücksichtigen sind. Beamten, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen oder die Prüfung oder eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen.
(5)Wenn für die Laufbahnen eine Ausbildung eingerichtet ist, die auch bei einem Aufstieg die Laufbahnbefähigung vermitteln kann, können zum Aufstieg zugelassene Beamte durch diese Ausbildung abweichend von den Absätzen 2 bis 4 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden. Die Einführungszeit kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 oder 4 um höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 37 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(6)Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Aufgaben der Laufbahn bewährt haben. Für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes der Laufbahn darf die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 382 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003BACNN00000000117 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LbV_TH_!_40