Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan Vom 11. Januar 2007 § 2 Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung an männlichen Personen
(1)Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an männlichen Gefangenen wird wie folgt vollstreckt: 1. Erstvollzug :
- a)bis zu einem Jahr und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter,
- b)von mehr als einem Jahr und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben, 2. Regelvollzug :
- a)bis zu sechs Monaten aus dem Landgerichtsbezirk Gera in der Justizvollzugsanstalt Gera,
- b)bis zu zwei Jahren und sechs Monaten, ausgenommen Buchstabe a), in der Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld,
- c)von mehr als zwei Jahren und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt Tonna.
(2)Verurteilte, die im In- und Ausland bisher noch keine Freiheits- oder Jugendstrafe verbüßt haben und bei denen keine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung angeordnet war oder ist, sind in den Erstvollzug, die übrigen Verurteilten in den Regelvollzug einzuweisen. Ersatzfreiheitsstrafe gilt in diesem Fall nicht als Freiheitsstrafe. § 24 Abs. 4 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) in der Fassung vom 1. April 2001 (VV vom 29. März 2001 - JMBl. Nr. 2 S. 32-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3)Freiheitsstrafe an männlichen Gefangenen, gegen die im Anschluss Sicherungsverwahrung angeordnet ist, wird in der Justizvollzugsanstalt Tonna vollstreckt. Sicherungsverwahrung an männlichen Personen wird in der Justizvollzugsanstalt Tonna vollzogen.
(4)Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren und lebenslange Freiheitsstrafe an männlichen Gefangenen wird in der Justizvollzugsanstalt Tonna vollstreckt.
(5)Ersatzfreiheitsstrafe bei männlichen Gefangenen, gegen die ausschließlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, wird wie folgt vollstreckt:
- aus dem Landgerichtsbezirk Gera in der Justizvollzugsanstalt Gera,
- aus den Landgerichtsbezirken Erfurt, Meiningen und Mühlhausen in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter.
(6)Wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen, sollen männliche Strafgefangene aus den Justizvollzugsanstalten Gera, Goldlauter, Hohenleuben, Tonna und Untermaßfeld in die Abteilungen für den offenen Vollzug bei den Justizvollzugsanstalten Goldlauter, Hohenleuben und Tonna aufgrund der Entscheidung des Leiters der abgebenden Anstalt und mit Zustimmung des Leiters der aufnehmenden Anstalt verlegt werden.
(7)Männliche Strafgefangene, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen sind, sind aufgrund der Entscheidung des Leiters der abgebenden Anstalt in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Tonna zu verlegen. Männliche Strafgefangene, die nach § 9 Abs. 2 StVollzG in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden sollen, können aufgrund der Entscheidung des Leiters der abgebenden Anstalt und mit Zustimmung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tonna in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Tonna verlegt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 9 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003BCBNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VollstrPlV_TH_!_2