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§ 6 ThürSOPfl Landesnorm Thüringen - Leistungsnachweise, Zeugnisse Thüringer Schulordnung für die Pflegeberufe (ThürSOPfl) vom 7. Dezember 2007 gültig

Thüringer Schulordnung für die Pflegeberufe (ThürSOPfl) Vom 7. Dezember 2007 § 6 Leistungsnachweise, Zeugnisse

(1)In den Lernfeldern oder Lerngebieten des theoretischen und praktischen Unterrichts sind während der Ausbildung von jedem Schüler schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen, deren Anzahl sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden richtet. Es sind mindestens zu erbringen bei Lernfeldern oder Lerngebieten mit bis zu 40 Unterrichtsstunden zwei Leistungsnachweise, 80 Unterrichtsstunden vier Leistungsnachweise, 120 Unterrichtsstunden fünf Leistungsnachweise, 160 Unterrichtsstunden sechs Leistungsnachweise, 200 Unterrichtsstunden sieben Leistungsnachweise. Bei Lernfeldern oder Lerngebieten mit über 200 Unterrichtsstunden sind acht Leistungsnachweise zu erbringen.
(2)Zum Ende eines jeden Schuljahres erteilt die Schule den Schülern ein Jahreszeugnis über die im theoretischen und praktischen Unterricht erbrachten Leistungen. Für die Fachrichtung Altenpflege wird zusätzlich die Note für die praktische Ausbildung, die im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festgelegt wird, ausgewiesen.
(3)Zum Ende des letzten Schuljahres wird nach bestandener staatlicher Abschlussprüfung ein schulisches Abschlusszeugnis erteilt, wenn in allen Lernfeldern oder Lerngebieten mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht wurde. Das Abschlusszeugnis enthält folgenden Hinweis: "Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis des Thüringer Landesverwaltungsamtes über die staatliche Prüfung vom…". In das Abschlusszeugnis der Fachrichtung Altenpflege ist zusätzlich die Note für die praktische Ausbildung, in der ebenfalls mindestens die Endnote "ausreichend" erreicht sein muss, aufzunehmen.
(4)Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die staatliche Prüfung nach § 8 Abs. 1 und 2 bestanden zu haben oder ohne das Schuljahresziel des letzten Schuljahres erreicht zu haben, verlässt. Als Noten sind die des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen einzutragen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen. Im Abgangszeugnis ist unter "Bemerkungen" anzugeben, dass die Schule vorzeitig verlassen beziehungsweise die Abschlussprüfung nicht bestanden beziehungsweise das Schuljahresziel des letzten Schuljahres nicht erreicht wurde.
(5)Für die Zeugnisse sind die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Muster zu verwenden. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003BE6NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PflSchulO_TH_!_6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.