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§ 1 ThürMeldeVO Landesnorm Thüringen - Allgemeines Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO) vom 4. Dezember 2006 gültig ab: 01.05.2008 gültig bis: 31.1

Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO) Vom 4. Dezember 2006 § 1 Allgemeines

(1)Regelmäßige Datenübermittlungen, der automatisierte Abruf von Meldedaten und regelmäßige Datenabgleiche werden nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Darüber hinausgehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt.
(2)Bei Anfragen an die Spiegelregister kann für die Bezeichnung von Vor- und Familiennamen eine phonetisch mögliche Schreibweise genügen, bei Straßennamen darüber hinaus auch eine von der amtlich festgesetzten Schreibweise abweichende Darstellungsform.. Werden aufgrund einer Anfrage die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, so darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verarbeiten, wie dies zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3)Die abrufberechtigten Stellen dürfen nur die im Spiegelregister gespeicherten Angaben über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) abrufen, soweit nicht in dieser Verordnung eine abweichende Regelung getroffen ist. Die Möglichkeit, landesweit eine Adressauskunft nach § 13 im automatisierten Verfahren einzuholen, bleibt unberührt. Bei einer automatisierten Anfrage hat die abrufberechtigte Stelle die in dieser Verordnung, im Thüringer Meldegesetz und im Thüringer Datenschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit zu gewährleisten.
(4)Ist für die betroffene Person eine Auskunftssperre nach § 31 Abs. 7 oder 8 ThürMeldeG eingetragen, ist der abrufberechtigten Stelle nur die Tatsache des Bestehens einer Auskunftssperre mitzuteilen.
(5)Die Abfrage von Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenabfrage) ist unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 ThürMeldeG nach Maßgabe dieser Verordnung im automatisierten Abrufverfahren zulässig, wenn dies
  1. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist oder
  2. im besonderen Interesse der Betroffenen liegt. Die Abfrage bedarf der vorherigen Zustimmung des Leiters der abrufberechtigten Stelle oder eines von ihm Beauftragten. Die Erteilung der Zustimmung ist zu dokumentieren. Die abrufberechtigte Stelle hat die Daten, die sie nicht zur Aufgabenerfüllung benötigt, unverzüglich zu löschen.
(6)Jede nach dieser Verordnung abrufberechtigte Stelle bedarf der vorherigen Anmeldung beim Landesrechenzentrum und der anschließenden Registrierung. Die Registrierung erfolgt nur, wenn die abrufberechtigte Stelle bestätigt, dass sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen hat. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003BEANN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MeldeV_TH_!_1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.