Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO) Vom 4. Dezember 2006 § 10 Automatisiertes Abrufverfahren für Staatsanwaltschaften, Gerichte und Justizvollzugsbehörden
(1)Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Gerichten durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden:
- Familiennamen,
- frühere Namen,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Ordensnamen/Künstlernamen,
- Tag und Ort der Geburt,
- Geschlecht,
- gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
- Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ThürMeldeG gespeicherten Daten,
- gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- Tag des Ein- und Auszugs,
- Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und
- Sterbetag und -ort.
(2)Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Staatsanwaltschaften, den Gerichten in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen, und den Justizvollzugsbehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten landesweit und auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereitgehalten werden:
- Familiennamen,
- frühere Namen,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Ordensnamen/Künstlernamen,
- Tag und Ort der Geburt,
- Geschlecht,
- gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
- Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ThürMeldeG gespeicherten Daten,
- gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- Tag des Ein- und Auszugs,
- Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- Sterbetag und -ort,
- Ausstellungsbehörde und -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
- über die waffenrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung und
- über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003BEANN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MeldeV_TH_!_10