← Deutschland

§ 12 ThürMeldeVO Landesnorm Thüringen - Automatisiertes Abrufverfahren für die Landkreise Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO) vom 4. Dezember 2006

Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO) Vom 4. Dezember 2006 § 12 Automatisiertes Abrufverfahren für die Landkreise

(1)Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
  1. Familiennamen,
  2. frühere. Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Geschlecht,
  7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung und
  8. Tag des Ein- und Auszugs. Für eine Gruppenauskunft darf für die Zusammensetzung der Personengruppe lediglich eine konkret benannte Anschrift herangezogen werden; § 1 Abs. 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(2)Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen nach dem Waffengesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen worden sind, dürfen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland und
  9. Tag des Ein- und Auszugs.
(3)Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Landkreisen nach dem Straßenverkehrsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen worden sind, dürfen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  9. Tag des Ein- und Auszugs,
  10. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift) und
  11. Sterbetag.
(4)Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Gesundheits- und Sozialbehörden durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  9. Tag des Ein- und Auszugs,
  10. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag) und
  11. Sterbetag und -ort. Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die menschliche Gesundheit dürfen die in Satz 1 genannten Daten auch für Gruppenabfragen bereitgehalten werden. Für eine Gruppenauskunft darf für die Zusammensetzung der Personengruppe lediglich eine konkret benannte Anschrift herangezogen werden; § 1 Abs. 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003BEANN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MeldeV_TH_!_12

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.