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ThürMeldeVO Landesnorm Thüringen Anlage 1 Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO) vom 4. Dezember 2006 gültig ab: 23.12.2006 gültig bis: 31.10.2015

Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO) Vom 4. Dezember 2006 Anlage 1 (zu § 25 Abs. 6 Satz 2) Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins - Anmeldung bei der Meldebehörde - Allgemeine Hinweise 1. Der Meldeschein ist wahrheitsgemäß und vollständig in deutlicher Schrift auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb einer Woche nach dem Beziehen der Wohnung der Meldebehörde zu übergeben. Personalausweise - sowohl der eigene als auch der Personalausweis der anderen mitanzumeldenden Personen - sind zwecks Eintragung der neuen Anschrift vorzulegen. Weitere zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderliche Unterlagen sind auf Verlangen der Meldebehörde beizubringen. Das Ausfüllen des Meldescheines beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung. 2. Ehegatten, Eltern, Kinder und Lebenspartner mit demselben Zuzugstag sowie denselben bisherigen und künftigen Wohnungen dürfen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Dabei genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt. 3. Das Thüringer Meldegesetz räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an:

  1. a)Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen für Zwecke der Wahlwerbung,
  2. b)Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften, Presse, Rundfunk und anderer Medien zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren,
  3. c)Adressbuchverlage. Hierbei ist zu beachten, dass sich der Widerspruch gegen die Veröffentlichung der Daten insgesamt, aber auch nur gegen die Veröffentlichung in Teilen des Adressbuches (alphabetischer Teil oder „Straßen- und Hausteil“) richten kann.
  4. d)unter bestimmten Umständen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige von Mitgliedern, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören sowie
  5. e)einfache elektronische Melderegisterauskünfte (MRA) an Private mittels automatisierten Abrufs über das Internet. Wenn Sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, so füllen Sie bitte das "Beiblatt" entsprechend aus. 4. Darüber hinaus besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Melderegisterauskünfte an Private zu verweigern. Dies ist an einen begründeten Antrag gebunden, welcher bei der Meldebehörde eingereicht werden muss. Ausfüllen des Meldescheins 1. Der Meldeschein ist sorgfältig auszufüllen. Falls eine Frage nicht beantwortet werden muss, da sie unzutreffend ist, tragen Sie bitte einen Strich ein. Soweit Kästchen vorhanden sind, so ist dort entsprechend anzukreuzen. 2. Die Rubrik "Gemeindekennzahl" ist durch die Meldebehörde auszufüllen. Die Gemeindekennzahl dient statistischen Zwecken und ist nicht mit der Postleitzahl identisch. 3. Adressierzusätze, wie Etage und Wohnungsnummer, sind - falls vorhanden - mit anzugeben. 4. Zur Angabe des Geburtsortes ist zu beachten: Bei der Bezeichnung von Geburtsorten im Bundesgebiet ist der Name der Gemeinde in der damaligen amtlich festgelegten Schreibweise anzugeben. Bei Namensgleichheit mit anderen Gemeinden ist ein unterscheidender Zusatz anzugeben, z.B. eine geographische Bezeichnung (Gebirge, Fluss, benachbarter Ort) oder der heutige Name des Landkreises. Besteht die Gemeinde nicht mehr oder hat sie einen anderen Namen erhalten, wird gebeten, den heutigen Namen der Gemeinde zusätzlich anzugeben ("jetzt:......."). Bei der Bezeichnung von Gemeinden außerhalb des Bundesgebietes ist die dort geltende Bezeichnung zu verwenden und daneben der Staat zu vermerken. Gibt es außer der fremden auch eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung, so ist diese einzutragen. Wenn zur Klarstellung notwendig, kann die fremde Bezeichnung und/oder der Staat in Klammern hinzugefügt werden. 5. Hat ein Meldepflichtiger nur eine Wohnung, so ist dies seine "alleinige Wohnung". Hat er mehrere Wohnungen, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. 6. Hauptwohnung eines Alleinstehenden oder von seinem Partner dauern getrennt Lebenden ist die im Laufe eines Kalenderjahres zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung. Bei einem verheirateten Einwohner, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist dies die Wohnung, in der sich die Familie im Laufe des Jahres überwiegend aufhält (Vorgenanntes gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften). Der Schwerpunkt der Lebensbeziehung ist für den Ort der Hauptwohnung nur dann bestimmend, wenn keine von mehreren Wohnungen die zeitlich überwiegend benutzte ist. Besonderheiten zu Minderjährigen und behinderten Menschen sind ggf. zu beachten. Sollten hierbei Unklarheiten auftreten, so unterstützt Sie die Meldebehörde festzustellen, welche Ihrer Wohnungen die Hauptwohnung ist. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Bundesgebiet. Bitte beachten Sie, dass § 15 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Meldegesetzes Sie verpflichtet, jede Änderung des Status einer Wohnung einer der betroffenen Meldebehörden mitzuteilen. 7. Das Familienbuch ist ein Personenstandsbuch im Sinne des Personenstandsgesetzes, das von Standesbeamten am Wohnsitz der Ehegatten geführt wird. Es ist nicht mit dem Familienstammbuch zu verwechseln, auf das sich die Frage nicht bezieht. Die Frage ist nur von solchen Personen zu beantworten, die die Anlegung des Familienbuches ausdrücklich beantragt haben. In diesen Fällen benötigt der für die neue Wohnung zuständige Standesbeamte diese Angabe, um das Familienbuch anfordern zu können. 8. Sollten Sie Flüchtling oder Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes sein, und aus den dort bezeichneten Gebieten stammen, so wird Ihre Anschrift zum 1.9.1939 erfasst. Dieses Datum wird in Folge dem Kirchlichen Suchdienst (Zentralstelle der Heimatortskarteien) in München zur Erfüllung seiner Aufgaben übermittelt und danach sofort wieder gelöscht. Ausfüllen des "Beiblattes zur Anmeldung" Das Beiblatt sollen Sie ausfüllen, sobald Sie eine der Fragen (im folgenden Formular ganz unten) mit "ja" beantwortet haben. Es betrifft dies Fragen nach:
  6. a)eventuell vorhandenen Ordens- oder Künstlernamen,
  7. b)nicht mit zuziehenden nahen Familienangehörigen (Eltern bzw. minderjährige Kinder),
  8. c)eventuellen Flüchtlings- oder Vertriebenenstatus bzw.
  9. d)dem Wunsch, ob Sie Widerspruch gegen Datenübermittlungen einlegen wollen. Bitte beachten Sie unbedingt, dass dort, wo im Beiblatt eine Nummerierung angeführt ist, diese mit der Nummerierung zu den in der "Anmeldung aufgeführten Personen identisch sein muss. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003BEANN00000000067

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.