Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO) Vom
- Dezember 2006 Anlage 6 (zu § 25 Abs. 6 Satz 2) Hinweise zur "Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung“ Die Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung ist nur dann auszufüllen, wenn damit weder An- noch Abmeldung verbunden ist; das heißt, dass vor und nach der Änderung der Hauptwohnung die gleichen Wohnungen (mindestens zwei) vorhanden sind. Sie ist bei der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung abzugeben. Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Bundesgebiet, so ist melderechtlich eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Die klare Unterscheidung ist insoweit wichtig, da die Gemeinde der Hauptwohnung in der Regel in die Wahrnehmung öffentlicher Rechte und Pflichten (z.B. behördliche Zuständigkeiten oder Wahlrecht) maßgebend einbezogen ist. Des Weiteren bemisst sich die Höhe des kommunalen Finanzausgleichs an der Anzahl der in der Gemeinde mit Hauptwohnung Gemeldeten. Für die Bestimmung der Hauptwohnung gilt Folgendes:
- Bei unverheirateten oder von seinem Ehepartner oder dem Lebenspartner (im Sinne einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) dauernd getrennt lebenden Einwohnern ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung, das heißt die Wohnung, in der sich der Einwohner am häufigsten aufhalten wird. Für diese Feststellung ist regelmäßig der Zeitraum eines Jahres zu Grunde zu legen.
- Bei verheirateten Einwohnern, die nicht dauernd von der Familie getrennt leben, ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Das Vorgenannte gilt gleichermaßen für in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen. Ob Verheiratete (oder Lebenspartner) dauernd von der Familie getrennt leben, ist in Anlehnung an das Einkommenssteuerrecht zu beurteilen. Danach liegt ein dauerndes Getrenntleben vor, wenn nach dem Gesamtbild der gegenseitigen Beziehungen die zum Wesen der Familie gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben ist. Bei nur räumlicher Trennung liegt grundsätzlich kein dauerndes Getrenntleben vor, solange es einen gemeinsamen räumlichen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen gibt. Ein Partner, der beispielsweise am Arbeitsort eine Wohnung bewohnt und nur am Wochenende zu seiner Familie heimkehrt, lebt nicht von seiner Familie getrennt. Seine Hauptwohnung ist daher nicht die Wohnung am Arbeitsort, sondern die Familienwohnung.
- Bei den Angaben zur Hauptwohnung ist der nachfolgend abgedruckte § 15 Abs. 2 ThürMeldeG zu beachten: „
(2)Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.“ Die Meldebehörden haben daher bei der Anmeldung eines Einwohners mit mehreren Wohnungen festzustellen, welche Wohnung nach den gesetzlichen Kriterien die Hauptwohnung ist. Sinngemäß gilt dies auch für die von Ihnen getätigte "Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung". Eine "freie Wahl" zu bestimmen, welches Ihre Hauptwohnung ist, haben Sie nicht, Sie können jedoch die Tatsachen schaffen, nach denen sich die Beurteilung bemisst. Dies unterliegt jedoch in gewissem Rahmen der Beurteilung und Prüfung durch die Meldebehörde. Die Besonderheiten des § 15 Abs. 2 des Thüringer Meldegesetzes hinsichtlich der Beurteilung der Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners und eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen lebt, sind zu beachten. Da, wie eingangs erwähnt, unterschiedliche Rechte und Pflichten an den Status der Wohnung gebunden sind, wird im Melderegister auch ein jeweils unterschiedlicher Datenbestand vorgehalten. So wird z.B. die Gemeinde der neuen Hauptwohnung zuständig für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte. In der Meldebehörde der vorherigen Nebenwohnung wurden diese Daten nicht erfasst. Da diese Behörde aufgrund Ihrer Mitteilung jedoch zuständig wurde, benötigt sie u.a. auch diese Daten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003BEANN00000000077