Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Großfurra, Berka und Oberspier und ihre Eingliederung in die Stadt Sondershausen Vom 14. November 1997 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesa
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Großfurra, Berka und Oberspier und ihre Eingliederung in die Stadt Sondershausen vom
- November 1997 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Großfurra, Berka und Oberspier und ihre Eingliederung in die Stadt Sondershausen vom
- November 1997 31.12.1997 Eingangsformel 31.12.1997 § 1 - Auflösung und Eingliederung 31.12.1997 § 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung 31.12.1997 § 3 - Aufhebung 31.12.1997 § 4 - Inkrafttreten 31.12.1997 Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 sowie des § 51 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom
- August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Oktober 1997 (GVBl. S. 352), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
Eingangsformel § 1 Auflösung und Eingliederung Die Gemeinden Großfurra, Berka und Oberspier im Kyffhäuserkreis werden aufgelöst und in die Stadt Sondershausen im Kyffhäuserkreis eingegliedert.
§ 1§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung
(1)Die aufnehmende Stadt Sondershausen ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Großfurra, Berka und Oberspier.
(2)Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Sondershausen um zwei Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Großfurra und um je ein Mitglied der bisherigen Gemeinderäte Berka und Oberspier erweitert.
(3)Das vor der Eingliederung in den Gemeinden Großfurra, Berka und Oberspier geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinden werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4)Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der aufgenommenen Gemeinden in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb von drei Monaten zu kündigen.
(5)Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO.
§ 2
§ 3 Aufhebung Die Vereinbarungen zwischen der Stadt Sondershausen und den Gemeinden Großfurra, Berka und Oberspier, daß die Stadt Sondershausen die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft (erfüllende Gemeinde) wahrnimmt, werden aufgehoben.
§ 3§ 4 Inkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1997 in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten die
- Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Großfurra und der Stadt Sondershausen vom
- Januar 1995 (GVBl. S. 56),
- Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Berka und der Stadt Sondershausen vom
- Februar 1995 (GVBl. S. 134) und
- Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Oberspier und der Stadt Sondershausen vom
- April 1995 (GVBl. S. 203) außer Kraft.
§ 4