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§ 6 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO Landesnorm Thüringen - Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen und -angebote, Sport Thüringer Verordnung über außer

Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-) Vom 31. Oktober 2020 § 6 Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen und -angebote, Sport

(1)Veranstaltungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3
  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 1
  2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(2)Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Angebote und Einrichtungen nach Satz 1 sind:
  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
  2. Museen, ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote,
  3. Ausstellungen, ausgenommen Messen im Sinne des § 64 der Gewerbeordnung in der Fassung vom
  4. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ohne Freizeitzwecke,
  5. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,
  6. geschlossene Räume der zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks,
  7. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  8. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
  9. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Vorsorge und Rehabilitation, des Schwimmunterrichts nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach Absatz 3 Satz 3,
  11. Saunen,
  12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.
(3)Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt. Ausgenommen sind
  1. der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts und
  2. der Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen. Abweichend von Satz 1 ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen sowie von olympischen und paralympischen Kaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes) nach Maßgabe der Infektionsschutzkonzepte erlaubt. Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt. Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne dieser Verordnung Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und am Lizenzspielbetrieb der
  3. bis
  4. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich teilnehmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 07.11.2020, gültig ab 08.11.2020 bis 30.11.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 547 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C13NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.