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§ 10 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO Landesnorm Thüringen - Ordnungswidrigkeiten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindäm

Obsah (5)§ 3§ 4§ 6§ 7§ 8

Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-So

§ 3Abs.

1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen in der Öffentlichkeit aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt, 2.

§ 4Abs.

2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht glaubhaft notwendige Zwecke zur Verfügung stellt, 3.

§ 4Abs.

2 Satz 2 Halbsatz 1 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für touristische Zwecke oder

§ 4Abs.

2 Satz 2 Halbsatz 2 über den zulässigen Zeitpunkt hinaus zur Verfügung stellt, 4.

§ 4Abs.

2 Satz 3 als verantwortliche Person Beherbergungsbetriebe nicht schließt, 5.

§ 4Abs.

3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt, 6.

§ 6Abs.

1 Satz 2 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen ohne Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 durchführt, 7.

§ 6Abs.

2 als verantwortliche Person geschlossene Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, 8.

§ 6Abs.

3 Satz 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegt, 9.

§ 6Abs.

3 Satz 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegt, 10.

§ 6Abs.

3 Satz 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt, 11.

§ 7Abs.

1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach Abs. 2 vorliegt, 12.

§ 8

als Verantwortlicher im Groß- und Einzelhandel nicht sicherstellt, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhält.

(4)Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürlfS-GrundVO. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, vom 07.11.2020, gültig ab 08.11.2020 bis 30.11.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 547 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C13NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVSonderV_TH_!_10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.