1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen in der Öffentlichkeit aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt, 2.
2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht glaubhaft notwendige Zwecke zur Verfügung stellt, 3.
2 Satz 2 Halbsatz 1 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für touristische Zwecke oder
2 Satz 2 Halbsatz 2 über den zulässigen Zeitpunkt hinaus zur Verfügung stellt, 4.
2 Satz 3 als verantwortliche Person Beherbergungsbetriebe nicht schließt, 5.
3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt, 6.
1 Satz 2 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen ohne Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 durchführt, 7.
2 als verantwortliche Person geschlossene Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, 8.
3 Satz 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegt, 9.
3 Satz 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegt, 10.
3 Satz 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt, 11.
1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach Abs. 2 vorliegt, 12.
als Verantwortlicher im Groß- und Einzelhandel nicht sicherstellt, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhält.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.