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§ 1 ThürErprobFHNVO Landesnorm Thüringen - Organe der zentralen Ebene Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an

Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Fachhochschule Nordhausen (ThürErprobFHNVO) Vom 6. November 2007 § 1 Organe der zentralen Ebene

(1)Mit dem Ziel, die Entscheidungsfähigkeit zu verbessern und Entscheidungsprozesse innerhalb der Hochschule zu beschleunigen, wird an der Fachhochschule Nordhausen abweichend von § 32 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 Satz 1 ThürHG sowie § 33 Abs. 1 und 3 ThürHG zum 1. Januar 2008 neben dem Präsidium als einziges Organ auf der zentralen Ebene ein Hochschulrat nach den Regelungen der Absätze 2 bis 9 und des § 2 eingesetzt.
(2)Der Hochschulrat ist das zentrale Kollegialorgan der Hochschule. Er hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl und Abwahl des Präsidenten sowie des Kanzlers nach Maßgabe des § 2 ,
  2. Bestätigung der Vizepräsidenten, Erteilung des Einvernehmens bei Abbestellung der Vizepräsidenten durch den Präsidenten nach Maßgabe des § 2 ,
  3. Stellungnahme zu Anträgen nach § 4 ThürHG ,
  4. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums und Stellungnahme zu diesem,
  5. Beschlussfassung über die Bestätigung der Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung,
  6. im Einvernehmen mit dem Präsidium die Bestimmung der Stelle, die die Rechnung über das Körperschaftsvermögen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 ThürHG zu prüfen hat,
  7. Erteilung der Entlastung über den Rechnungsabschluss nach § 14 Abs. 4 Satz 3 ThürHG ,
  8. Beschlussfassung über die Bestätigung der Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung,
  9. Entscheidungen nach § 30 Satz 5 ThürHG ,
  10. Entscheidungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 ThürHG ,
  11. Abgabe von Stellungnahmen vor dem Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Hochschule mit dem Ministerium,
  12. Abgabe von Stellungnahmen zu wirtschaftlichen Betätigungen der Hochschule nach § 15 ThürHG ,
  13. Beschlussfassung über die Grundordnung und die Wahlordnung sowie über andere Satzungen, soweit die Grundordnung nichts anderes bestimmt,
  14. Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Selbstverwaltungseinheiten,
  15. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Fachbereiche,
  16. Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professor",
  17. Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Frauenförderplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten sowie ihrer Stellvertreterin auf Vorschlag des Beirats für Gleichstellungsfragen,
  18. Wahl der anderen Beauftragten der Hochschule,
  19. Stellungnahme zur Gebührenordnung,
  20. Verleihung akademischer Ehrungen,
  21. Beschlussfassung über die Einrichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen, soweit Meinungsverschiedenheiten zwischen Präsidium und Selbstverwaltungseinheiten bestehen, und
  22. Beschlussfassung über die Vertreter des Hochschulrats im Auswahlgremium und Bestätigung der Liste nach Absatz
  23. Der Hochschulrat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, vom Präsidenten Auskunft verlangen und Empfehlungen aussprechen. Er kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnis übertragen.
(3)Das Präsidium der Hochschule hat die Entscheidungen, Beschlüsse und Stellungnahmen des Hochschulrats nach Absatz 2 zu würdigen und bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen. Weicht das Präsidium in einer Entscheidung von Beschlüssen, Empfehlungen oder Stellungnahmen des Hochschulrats ab, hat es seine abweichende Entscheidung gegenüber dem Hochschulrat substantiiert zu begründen.
(4)Dem Hochschulrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. der Präsident als Vorsitzender,
  2. sechs gewählte Vertreter der Professoren,
  3. drei gewählte Vertreter der Studierenden,
  4. drei gewählte Vertreter der Mitarbeiter,
  5. vier externe, mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht dem Ministerium angehören. Innerhalb der Gruppe der externen Mitglieder ist eine Stimmrechtsübertragung im Verhinderungsfall zulässig, soweit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; jedem externen Mitglied kann nur eine Stimme übertragen werden.
(5)Zur Auswahl der externen Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreter nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 sowie zwei Vertreter nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des bisherigen Hochschulrats mit jeweils einer Stimme und ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen angehören. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über die Liste erzielen, unterbreiten die Vertreter nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und der Vertreter des Landes dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils zwei Mitglieder. Das Auswahlgremium beschließt sodann die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Hochschulrats nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie der Zustimmung des Ministeriums. Im Fall des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Mitgliedschaft im Hochschulrat gelten für die Auswahl des nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(6)Der Kanzler, die Vizepräsidenten und die Dekane gehören dem Hochschulrat mit Rede- und Antragsrecht an.
(7)Dem Hochschulrat gehören mit Rederecht an:
  1. die Gleichstellungsbeauftragte,
  2. der Vorsitzende des Studentenrats,
  3. der Vorsitzende des Personalrats.
(8)Der Präsident wird als Vorsitzender des Hochschulrats im Falle der Verhinderung von einem Mitglied des Präsidiums vertreten; in diesem Fall erhält das Mitglied des Präsidiums Stimmrecht.
(9)Die gewählten Vertreter der Professoren haben doppeltes Stimmrecht. Abweichend von Satz 1 haben
  1. bei Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 alle stimmberechtigten Mitglieder einfaches Stimmrecht,
  2. bei Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 12 und 22 die gewählten Vertreter der Professoren einfaches Stimmrecht und die externen Mitglieder doppeltes Stimmrecht. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 ThürErprobFHNVO, vom 05.12.2012, gültig ab 31.12.2012 bis 30.09.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 195 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C15NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=NordhFHSchulRMErprV_TH_!_1

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