Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Fachhochschule Nordhausen (ThürErprobFHNVO) Vom 6. November 2007 § 1 Organe der zentralen Ebene
(1)Mit dem Ziel, die Entscheidungsfähigkeit zu verbessern und Entscheidungsprozesse innerhalb der Hochschule zu beschleunigen, wird an der Fachhochschule Nordhausen abweichend von § 32 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 Satz 1 ThürHG sowie § 33 Abs. 1 und 3 ThürHG neben dem Präsidium als einziges Organ auf der zentralen Ebene ein Rat der Hochschule nach den Regelungen der Absätze 2 bis 9 und des § 2 eingesetzt.
(2)Der Rat der Hochschule ist das zentrale Kollegialorgan der Hochschule; er berät über die Profilbildung der Hochschule und über die Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:
- Wahl und Abwahl des Präsidenten sowie des Kanzlers nach Maßgabe des § 2 ,
- Bestätigung der Vizepräsidenten, Erteilung des Einvernehmens bei Abbestellung der Vizepräsidenten durch den Präsidenten nach Maßgabe des § 2 ,
- Stellungnahme zu Anträgen nach § 4 ThürHG ,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums und Stellungnahme zu diesem,
- Beschlussfassung über die Bestätigung der Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung,
- im Einvernehmen mit dem Präsidium die Bestimmung der Stelle, die die Rechnung über das Körperschaftsvermögen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 ThürHG zu prüfen hat,
- Erteilung der Entlastung über den Rechnungsabschluss nach § 14 Abs. 4 Satz 3 ThürHG ,
- Beschlussfassung über die Bestätigung der Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung,
- Entscheidungen nach § 30 Satz 5 ThürHG ,
- Entscheidungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 ThürHG ,
- Abgabe von Stellungnahmen vor dem Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Hochschule mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium,
- Abgabe von Stellungnahmen zu wirtschaftlichen Betätigungen der Hochschule nach § 15 ThürHG ,
- Beschlussfassung über die Grundordnung und die Wahlordnung sowie über andere Satzungen, soweit die Grundordnung nichts anderes bestimmt,
- Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Selbstverwaltungseinheiten,
- Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Fachbereiche; das Recht zur Stellungnahme kann im Einzelfall auf einen Berufungsbeauftragten, der unmittelbar dem Präsidenten berichtet und der vom Rat der Hochschule zu einem Überblicksbericht aufgefordert werden kann, übertragen werden; näheres ist in der Grundordnung zu regeln,
- Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professor",
- Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Frauenförderplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten sowie ihrer Stellvertreterin auf Vorschlag des Beirats für Gleichstellungsfragen,
- Wahl der anderen Beauftragten der Hochschule,
- Stellungnahme zur Gebührenordnung,
- Verleihung akademischer Ehrungen,
- Beschlussfassung über die Einrichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen, soweit Meinungsverschiedenheiten zwischen Präsidium und Selbstverwaltungseinheiten bestehen, und
- Beschlussfassung über die Vertreter des Rates der Hochschule im Auswahlgremium und Bestätigung der Liste nach Absatz
- Der Rat der Hochschule kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, vom Präsidenten Auskunft verlangen und Empfehlungen aussprechen. Er kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnis übertragen.
(3)Das Präsidium der Hochschule hat die Entscheidungen, Beschlüsse und Stellungnahmen des Rates der Hochschule nach Absatz 2 zu würdigen und bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen. Weicht das Präsidium in einer Entscheidung von Beschlüssen, Empfehlungen oder Stellungnahmen des Rates der Hochschule ab, hat es seine abweichende Entscheidung gegenüber dem Rat der Hochschule substantiiert zu begründen. Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 13, 14 und 21 sind für das Präsidium bindend.
(4)Dem Rat der Hochschule gehören als grundsätzlich stimmberechtigte Mitglieder an:
- der Präsident als Vorsitzender,
- sechs gewählte Vertreter der Professoren,
- drei gewählte Vertreter der Studierenden,
- drei gewählte Vertreter der Mitarbeiter,
- vier externe, mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium angehören. Eine Stimmrechtsübertragung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Jedem Mitglied kann nur eine Stimme aus der eigenen Mitgliedsgruppe übertragen werden. Das Stimmrecht kann nicht für die Feststellung der Beschlussfähigkeit übertragen werden.
(5)Zur Auswahl der externen Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreter nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5, je ein Vertreter nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des bisherigen Rates der Hochschule mit jeweils einer Stimme sowie ein Vertreter des Landes mit drei Stimmen angehören; die Vertreter der Gruppen im Auswahlgremium werden jeweils von den Mitgliedern der Gruppe gewählt, der sie angehören; die Vorschläge der Gruppen zur Auswahl der externen Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 sind Empfehlungen für das Auswahlgremium. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über die Liste erzielen, unterbreiten die Vertreter nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und der Vertreter des Landes dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils zwei Mitglieder. Das Auswahlgremium beschließt sodann die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Rates der Hochschule nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie der Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Im Fall des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Mitgliedschaft im Rat der Hochschule gelten für die Auswahl des nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(6)Der Kanzler, die Vizepräsidenten und die Dekane gehören dem Rat der Hochschule mit Rede- und Antragsrecht an.
(7)Dem Rat der Hochschule gehören mit Rederecht an:
- die Gleichstellungsbeauftragte,
- der Vorsitzende des Studentenrats,
- der Vorsitzende des Personalrats.
(8)Der Präsident wird als Vorsitzender des Rates der Hochschule im Falle der Verhinderung von einem Mitglied des Präsidiums, das auch das Stimmrecht des Präsidenten ausübt, vertreten.
(9)Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Hochschule haben einfaches Stimmrecht. Abweichend von Satz 1 haben
- bei Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 12 und 22 die externen Mitglieder doppeltes Stimmrecht,
- bei Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 13 bis 21 die gewählten Vertreter der Professoren doppeltes Stimmrecht,
- bei Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 12 und 22 der Präsident kein Stimmrecht.
(10)Die Amtszeit beträgt
- für die Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 ein Jahr und
- für die Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 drei Jahre.
(11)Mindestens in einer Sitzung pro Semester soll der Rat der Hochschule die strategische Entwicklung der Hochschule behandeln. Zu dieser Sitzung berichtet das Präsidium über die geplante Weiterentwicklung der Hochschule. Die Fachbereiche berichten über die geplante Weiterentwicklung der Fachbereiche und die geplanten Gebiete bei Neuausschreibungen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 ThürErprobFHNVO, vom 06.11.2007, gültig ab 23.11.2007 bis 30.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 195 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C15NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=NordhFHSchulRMErprV_TH_!_1