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Artikel 8 A38ZusArbNDStVtrG TH Landesnorm Thüringen - Kündigung Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaa

Obsah (11)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 8Artikel 9

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 Vom 21. Dezember 2006 Zum 13.08.2026 ak

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 vom

  1. Dezember 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 vom
  2. Dezember 2006 30.12.2006 Eingangsformel 30.12.2006 § 1 30.12.2006 § 2 30.12.2006 Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 30.12.2006 Artikel 1 - Gegenstand des Staatsvertrages 30.12.2006 Artikel 2 - Unterhaltung 30.12.2006 Artikel 3 - Verkehrssicherungspflicht, Verkehrslenkung und -beeinflussung, Winterdienst 30.12.2006 Artikel 4 - Koordinierte Baubetriebsplanung, Bauwerksprüfung und Bauwerksverwaltung 30.12.2006 Artikel 5 - Verkehrsbehördliche Aufgaben 30.12.2006 Artikel 6 - Durchführung, Haftung und Kosten 30.12.2006 Artikel 7 - Bestehende und abzuschließende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen 30.12.2006 Artikel 8 - Kündigung 30.12.2006 Artikel 9 - Ratifikation und Inkrafttreten 30.12.2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Dem am

  1. November 2006 in Erfurt und am
  2. November 2006 in Hannover unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 1§ 2

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. 1) Fußnoten 1) In Kraft getreten am 1. April 2007 gemäß Bekanntmachung vom 4. April 2007 (GVBl. S. 43).

§ 2

Staatsvertrag Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 Präambel Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, und der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Bau und Verkehr, schließen den folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 Gegenstand des Staatsvertrages Gegenstand dieses Vertrages ist die länderübergreifende Regelung der Unterhaltung, der Verkehrssicherungspflicht, der Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie des Winterdienstes und der straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten für die Bundesautobahn A 38 zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen und dem Kreuzungspunkt der A 38 mit der L 1002n (Anschlussstelle Arenshausen) einschließlich aller Straßenbestandteile gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes, jedoch ohne das Überführungsbauwerk an der Anschlussstelle Arenshausen.

Artikel 1Artikel 2 Unterhaltung

(1)Das Land Niedersachsen übernimmt die Unterhaltung der Bundesautobahn A 38 zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen und dem Kreuzungspunkt der A 38 mit der L 1002n (Anschlussstelle Arenshausen) im Freistaat Thüringen.
(2)Zur Unterhaltung gehören die Durchführung des Betriebs- und Unterhaltungsdienstes, die bauliche Unterhaltung, die Instandsetzung und die Erneuerung.
(3)Für die auf den Freistaat Thüringen entfallenden Unterhaltungskosten beantragt das Land Niedersachsen bei der Bundesrepublik Deutschland die Berücksichtigung der Zuweisung der Mittel. Die Längenstatistik des jeweiligen Landes wird hierauf abgestellt.
(4)Werden im Rahmen der Unterhaltung Ingenieurleistungen Dritter erforderlich, für die die Auftragsverwaltung die Kosten zu tragen hat, werden diese Kosten vom Freistaat Thüringen getragen.

Artikel 2Artikel 3 Verkehrssicherungspflicht, Verkehrslenkung und -beeinflussung, Winterdienst

(1)Die Verkehrssicherungspflicht, die Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie der Winterdienst obliegen ab dem Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe dem Land Niedersachsen.
(2)Die örtliche Abgrenzung des Winterdienstes im Bereich der. Anschlussstelle Arenshausen wird durch die beteiligten Straßenbauämter mittels Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Artikel 3Artikel 4 Koordinierte Baubetriebsplanung, Bauwerksprüfung und Bauwerksverwaltung

(1)Die Erstellung der Koordinierten Baubetriebsplanung einschließlich der Meldungen an das für den Verkehr zuständige Bundesministerium erfolgt durch das Land Niedersachsen.
(2)Die Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 sowie die mit der Bauwerksverwaltung verbundenen Aufgaben (Führen der Bestandsunterlagen und Bauwerksdaten, statistische Meldung des Gesamtbauwerks und Stellungnahmen zu Sondertransporten) werden durch das Land Niedersachsen wahrgenommen.
(3)Werden im Rahmen dieser Aufgaben Ingenieurleistungen Dritter erforderlich, werden die Kosten hierfür vom Freistaat Thüringen für die Bauwerke und den Heidkopftunnel entsprechend der anteiligen Tunnellänge getragen.

Artikel 4

Artikel 5 Verkehrsbehördliche Aufgaben Die straßenverkehrsbehördliche Zuständigkeit für den in Artikel 1 genannten Bereich obliegt dem Land Niedersachsen. Über den Erlass straßenverkehrsbehördlicher Anordnungen wird der Freistaat Thüringen umgehend in Kenntnis gesetzt.

Artikel 5Artikel 6 Durchführung, Haftung und Kosten

(1)Bei der Durchführung aller vorgenannten Aufgaben gilt das Recht des Landes, dem die Behörde angehört, der die Aufgaben zur Erfüllung übertragen worden sind oder übertragen werden sollen.
(2)Das Land Niedersachsen übernimmt die vollständige Haftung ausschließlich für die Erfüllung der durch diesen Vertrag übernommenen Aufgaben nach den gesetzlichen Regelungen.
(3)Das Land Niedersachsen erhebt auf Grundlage der Kosten-Leistungs-Rechnung nachgewiesene Verwaltungskosten und stellt diese dem Freistaat Thüringen in Rechnung.

Artikel 6Artikel 7 Bestehende und abzuschließende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

(1)Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen vom
  1. Februar 2002/
  2. März 2002 zur Regelung der Unterhaltung, der Verkehrssicherungspflicht, der Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie des Winterdienstes wird mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages aufgehoben.
(2)Soweit zur Durchführung dieses Vertrages künftig weitere Vereinbarungen zu treffen sind, können diese im Wege einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden, soweit sie den Regelungen des Staatsvertrages nicht widersprechen.

Artikel 7

Artikel 8 Kündigung Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die vertragsschließenden Länder können ihn mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem für den Verkehr zuständigen Ministerium der anderen Vertragspartei zu erklären.

Artikel 8

Artikel 9 Ratifikation und Inkrafttreten Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifizierungsurkunden folgt. 1) Fußnoten 1) In Kraft getreten am 1. April 2007 gemäß Bekanntmachung vom 4. April 2007 (GVBl. S. 43).

Artikel 9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.