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§ 17 ThürAPOgD Landesnorm Thüringen - Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung, Studienplan Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung (ThürAPOgD) Vom 11. November 2010 § 17 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung, Studienplan

(1)Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Studienfachgruppen und Studienfächer: 1. Studienfachgruppe Recht
  1. a)Grundlagen des Rechts und der Rechtsanwendung einschließlich juristischer Methodenlehre,
  2. b)Staatslehre, Staats- und Verfassungsrecht,
  3. c)Europarecht,
  4. d)Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht einschließlich Verwaltungsprozessrecht,
  5. e)Kommunalrecht,
  6. f)Recht des öffentlichen Dienstes,
  7. g)Polizei- und Ordnungsrecht, Baurecht, Umweltrecht,
  8. h)Jugend- und Sozialrecht,
  9. i)Staatsangehörigkeits-, Personenstands- und Ausländerrecht,
  10. j)Privatrecht; 2. Studienfachgruppe Wirtschafts- und Finanzlehre
  11. a)Volkswirtschaftslehre,
  12. b)Betriebswirtschaftslehre,
  13. c)Öffentliche Finanzen; 3. Studienfachgruppe Verwaltungs- und Sozialwissenschaften
  14. a)Verwaltungslehre (einschließlich Verwaltungsorganisation, Verwaltungsmanagement, Verwaltungsstatistik),
  15. b)Informations- und Kommunikationstechnologien,
  16. c)Politikwissenschaft, Soziologie,
  17. d)Psychologie einschließlich Kommunikations- und Verhaltenstraining.
(2)Die fachtheoretischen Studien bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen. Für die verbindlichen fachtheoretischen Studien (Pflichtfächer, Wahlpflichtveranstaltungen) sind mindestens 2 200 Unterrichtsstunden vorzusehen, von denen mindestens 700 Lehrstunden auf das Grundstudium entfallen. Für Wahlpflichtveranstaltungen sind im Hauptstudium mindestens 120 Stunden vorzusehen.
(3)Die Wahl der Lehrveranstaltungsformen (beispielsweise Vorlesungen, Übungen, Seminare, Projekte) richten sich nach den Studienzielen. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten.
(4)In einem Studienplan, der in regelmäßigen Zeitabständen zu aktualisieren und an die Entwicklung der beruflichen Praxis anzupassen ist, regelt die Verwaltungsfachhochschule Näheres zu
  1. den Inhalten, den Lernzielen und der Gliederung der Pflichtfächer, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen,
  2. der Verteilung der Lehrveranstaltungsstunden auf die Studienfachgruppen und Studienfächer sowie die Aufteilung der Lehrveranstaltungsstunden auf die Fachstudienabschnitte Grund-, Haupt- und Abschlussstudium,
  3. der Art, der Anzahl und den Terminen der von den Studierenden zu erbringenden Leistungsnachweise. Der Studienplan bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministeriums nach § 3 Abs. 3 Satz 2 . Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 374 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C29NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwgDAPV_TH_!_17

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.