Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung (ThürAPOgD) Vom 11. November 2010 § 19 Inhalt der berufspraktischen Studienzeiten
(1)Die Praxiseinführung soll dem Anwärter einen ersten Einblick in den verwaltungsinternen Aufbau einer Behörde geben.
(2)Während des Praktikums I soll dem Anwärter ein breiterer Überblick über die Aufgaben der Verwaltung seines Dienstherrn und die Formen des Verwaltungshandelns ermöglicht werden. Er soll durch praktische Fälle angeleitet werden, typische Verwaltungsvorgänge unter Anwendung der bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere aus den Bereichen
- Personalmanagement,
- Öffentliche Finanzwirtschaft,
- Organisation,
- Informationsverarbeitung selbständig zu bearbeiten und sie bis zur Entscheidungsreife aufzubereiten. Das Praktikum I wird bei zwei Ausbildungsstellen des Dienstherrn durchgeführt.
(3)Das Praktikum II soll dem Anwärter bei zwei Ausbildungsstellen Gelegenheit geben, seine erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verwaltungspraxis selbständig anzuwenden. Er soll nach Möglichkeit mit den Aufgaben eines Sachbearbeiters betraut werden. Für die Dauer von mindestens zwei, höchstens jedoch drei Monaten wird er bei einer anderen Verwaltung ausgebildet (Gastausbildung). Die Gastausbildung der Anwärter aus der Kommunalverwaltung soll möglichst bei einer staatlichen Verwaltung, die der Anwärter der staatlichen allgemeinen Verwaltung bei einer Kommunalverwaltung durchgeführt werden.
(4)An der Verwaltungsfachhochschule finden während der Praktika I und II jeweils mindestens fünf Arbeitsgemeinschaften statt. Sie sollen die berufspraktischen Studien ergänzen und den Anwärter dazu befähigen, Verwaltungsvorgänge unter Anwendung der in Betracht kommenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte sachgemäß zu bearbeiten. Sie dienen außerdem der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen, insbesondere von Querschnittswissen in der Organisation und in der Personalführung. Die Arbeitsgemeinschaften werden durch die Arbeitsgemeinschaftsleitung organisiert, vorbereitet und begleitet. Die Arbeitsgemeinschaftsleitung besteht aus zwei hauptamtlichen Dozenten der Verwaltungsfachhochschule sowie je einem Vertreter aus der kommunalen und der staatlichen Verwaltung. Die Arbeitsgemeinschaftsleitung bedient sich zur Durchführung der Arbeitsgemeinschaften kommunaler und staatlicher Bediensteter.
(5)Im Rahmen des Abschlusspraktikums soll der Anwärter seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auch im Hinblick auf den mündlichen Teil der Prüfung weiter vertiefen.
(6)Eine Praktikumsordnung regelt alles Nähere zu den praktischen Studienabschnitten. Sie wird von den Ausbildungsleitern im Zusammenwirken mit der Verwaltungsfachhochschule erstellt und von dem zuständigen Ministerium nach § 3 Abs. 3 Satz 2 genehmigt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 374 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C29NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwgDAPV_TH_!_19