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§ 28 ThürAPOgD Landesnorm Thüringen - Diplomarbeit Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung (ThürAPOgD) Vom 11. November 2010 § 28 Diplomarbeit

(1)Die Diplomarbeit soll erkennen lassen, ob der Anwärter fähig ist, ein Problem aus den Inhalten der Ausbildung mit wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erfolgreich zu bearbeiten.
(2)Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag eines hauptamtlich Lehrenden der Verwaltungsfachhochschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte der Verwaltungsfachhochschule und das Prüfungsamt sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Verwaltungsfachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Der Anwärter kann gegenüber dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.
(3)Die Anfertigung der Diplomarbeit wird im letzten Monat des Hauptstudiums begonnen und in den ersten eineinhalb Monaten des Praktikums II fortgesetzt und beendet. Die Bearbeitungszeit soll zwei Monate umfassen. Der Umfang der Arbeit soll, bei einem Korrekturrand von einem Drittel der Seite, in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 50 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Die Verwaltungsfachhochschule legt weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit fest. Bei der Abgabe hat der Anwärter schriftlich zu versichern, dass er die Diplomarbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat.
(4)Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt den Zweitprüfer. Für die Bewertung gilt § 35 . Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Punktzahlen voneinander ab, so wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die Erst- und Zweitprüfer zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Punktzahlen, so wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt einen Drittprüfer. Die abschließende Punktzahl wird durch das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen festgesetzt. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll vier Wochen nicht überschreiten.
(5)Die Diplomarbeit und ihre Bewertung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist eine Kopie der Diplomarbeit einer hochschulöffentlichen Sammlung zuzuführen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 374 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C29NN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwgDAPV_TH_!_28

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.