Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat (ThürAPOtR) Vom 29. November 2016 § 3 Einstellungsverfahren
(1)Die Bewerbung auf Einstellung für das technische Referendariat ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die im Dritten Abschnitt für die einzelnen Fachgebiete genannten Stellen.
(2)Der Bewerbung sind beizufügen:
- die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder eine Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und die Geburtsurkunden der Kinder,
- ein Lebenslauf,
- das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,
- Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule,
- Zeugnisse über Hochschulprüfungen in einem wissenschaftlichen Studiengang, der den Anforderungen des § 10 Abs. 3 ThürLaufbG genügt, oder Zeugnisse über Prüfungen im Rahmen eines als gleichwertig anerkannten Studiengangs an einer entsprechenden Einrichtung eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates,
- die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades,
- Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Hochschulprüfungen nach Nummer 5,
- der Nachweis, dass der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, und
- eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gegen den Bewerber gerichtliche Strafen ausgesprochen wurden oder ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist; dabei sind nach gesetzlichen Vorschriften getilgte Strafen und Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.
(3)Auf Anforderung sind vorzulegen:
- ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf und über den Gesundheitszustand, insbesondere über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf; Bewerber aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder aus nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten haben ein im Herkunftsland dem deutschen Führungszeugnis entsprechendes Zeugnis in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen und
- eine schriftliche Erklärung des Bewerbers darüber, ob Tatsachen nach § 8 Abs. 3 ThürLaufbG zu seiner Person vorliegen; die Erklärung hat sich auf Sachverhalte nach Vollendung des
- Lebensjahres zu beschränken.
(4)Über die Einstellung in das technische Referendariat entscheidet die Einstellungsbehörde. Sie kann diese Aufgabe auf die Ausbildungsbehörden übertragen.
(5)Aus der Einstellung in das technische Referendariat kann der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.
(6)Den ausgewählten Bewerbern ist der Termin für die Einstellung mitzuteilen. Kommt ein Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.
(7)Bei den in Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie Absatz 3 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 589 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C2CNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TechnRefAPO_TH_!_3