Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat (ThürAPOtR) Vom 29. November 2016 § 13 Abnahme des Staatsexamens
(1)Für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt als Sonderstelle bei dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium nach dem Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für das technische Referendariat vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2013 (StAnz Nr. 15/2014 S. 404) in der jeweils geltenden Fassung zuständig.
(2)Der mündliche Teil des Staatsexamens findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Der Direktor des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.
(3)Der Vorsitzende des Kuratoriums bestellt für jede Fachrichtung den Leiter, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses. Als Mitglieder der Prüfungsausschüsse sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die möglichst ein entsprechendes Staatsexamen abgelegt haben, bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.
(4)Das Staatsexamen wird in den in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Fachgebieten von Prüfungskommissionen abgenommen. Die Prüfungskommissionen setzen sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei Prüfern zusammen, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüfungskommissionen werden vom Direktor des Oberprüfungsamtes anlassbezogen aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5)Die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind in allen die Vorbereitung und Durchführung des Staatsexamens betreffenden Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6)Der Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses oder dessen Vertreter leitet das Staatsexamen.
(7)Der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Er wacht darüber, dass in allen Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Fall von Amts wegen als weiteres stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 589 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C2CNN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TechnRefAPO_TH_!_13