Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat (ThürAPOtR) Vom 29. November 2016 § 16 Häusliche Prüfungsarbeit
(1)Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. In der Aufgabenstellung sollen Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten.
(2)Der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und bei dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen begründeten Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Soweit eine Verlängerung nach Satz 2 zur Bearbeitung nicht ausreicht, kann eine neue Aufgabe gestellt werden, die innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bearbeiten ist.
(3)Der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen seine Unterschrift tragen.
(4)Hat der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen „Schinkel-Wettbewerb“ oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den „Peter-Josef-Lenné-Preis“ teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch den Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zu stellen. Die Wettbewerbsarbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von Prüfern des Oberprüfungsamtes nach § 20 Abs. 1 beurteilt.
(5)Auf Antrag des Referendars kann der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit verfasste Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die Abschnitts- oder Projektarbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüfern des Oberprüfungsamtes nach § 20 Abs. 1 beurteilt.
(6)In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Referendars der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses zulassen, dass an Stelle der häuslichen Prüfungsarbeit zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen sind.
(7)Die häusliche Prüfungsarbeit ist angenommen, wenn sie fristgemäß eingereicht wurde und die Erst- und Zweitbewertung nach § 20 Abs. 1 jeweils mit mindestens „ausreichend“ erfolgt. Wird die häusliche Prüfungsarbeit mit der Erstbewertung oder der Zweitbewertung nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, entscheidet der Leiter des zuständigen Prüfungsausschusses, ob die häusliche Prüfungsarbeit angenommen wird. Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, ist das Staatsexamen nicht bestanden. Der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 589 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C2CNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TechnRefAPO_TH_!_16