Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat (ThürAPOtR) Vom 29. November 2016 § 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(1)Der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er Aufgaben rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. Managementaspekte sollen in der Aufgabenstellung einen hohen Stellenwert erhalten.
(2)Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, ist der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort ihrer Fertigung spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Bearbeitung der ersten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht zu laden.
(3)Insgesamt ist in vier Prüfungsfächern des jeweiligen Fachgebiets je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ oder „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“ zu stellen. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, sind diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der aufsichtsführenden Person zu hinterlegen.
(4)Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben jeweils in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt die jeweilige Aufgabe der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht ungeöffnet am Tag der Bearbeitung an die aufsichtsführende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht soll ein Bediensteter beauftragt werden, der das Staatsexamen besitzt.
(5)Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit hat der Referendar seine Arbeit zu unterschreiben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten bei der aufsichtsführenden Person abzugeben.
(6)Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden unter Zuhilfenahme von informationstechnischen Systemen und Hilfsmitteln (Personal Computer) bearbeitet, wenn der Leiter des Prüfungsausschusses dem grundsätzlich zustimmt und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte Ausstattung nach Anlage 8 gewährleistet. Über die Formerfordernisse und die technischen Rahmenbedingungen werden die Referendare unmittelbar nach der Zulassung zum Staatsexamen mit einem Merkblatt nach Anlage 7 informiert. Der Referendar kann in begründeten Fällen bei seiner Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung beantragen.
(7)Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die aufsichtsführende Person jeweils eine Niederschrift an. Für die Niederschrift hat sie das vom Oberprüfungsamt dafür vorgesehene Formular zu verwenden. Die Niederschriften sind zu sammeln und am Tag der Bearbeitung der letzten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht dem Oberprüfungsamt zu übersenden. Die gefertigten Arbeiten sind am jeweiligen Tag der Bearbeitung zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den Erstprüfern zur Bewertung zuzuleiten.
(8)Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht so bewertet, dass das Staatsexamen nach § 21 Abs. 5 Nr. 3 und 4 nicht mehr bestanden werden könnte oder nach § 21 Abs. 6 Nr. 1 als nicht bestanden gilt, wird der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen nach § 20. Wird der Referendar nicht zugelassen, ist das Staatsexamen nicht bestanden. Der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 589 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C2CNN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TechnRefAPO_TH_!_17