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§ 21 ThürAPOtR Landesnorm Thüringen - Abschließende Bewertung, Gesamturteil Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendaria

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat (ThürAPOtR) Vom 29. November 2016 § 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil

(1)Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der zuständigen Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt.
(2)Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird
  1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (= 20 von Hundert),
  2. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (= 30 von Hundert) und
  3. die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf (= 50 von Hundert) multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle nach dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt. Im Fall des § 16 Abs. 6 wird die Durchschnittspunktzahl der insgesamt sechs schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit fünf multipliziert und somit mit 50 von Hundert für das Gesamturteil gewichtet.
(3)Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten: sehr gut, gut, vollbefriedigend, befriedigend, ausreichend und nicht bestanden.
(4)Das Staatsexamen ist bestanden:
  1. mit dem Prädikat „sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49,
  2. mit dem Prädikat „gut“ bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29,
  3. mit dem Prädikat „vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99,
  4. mit „befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49 und
  5. mit „ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00.
(5)Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn
  1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist,
  2. der nach Absatz 2 gebildete Mittelwert 4,01 oder schlechter lautet,
  3. die Noten in mindestens zwei Prüfungsfächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind,
  4. die Note in einem Prüfungsfach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet,
  5. die Noten in mindestens drei einzelnen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder
  6. die Noten für die Leistungen in einem Prüfungsfach oder in zwei einzelnen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind und nicht durch die Noten der Leistungen in anderen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden; ein Ausgleich ist je Prüfungsfach der mündlichen Prüfung mit der Note „mangelhaft“ durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben.
(6)Das Staatsexamen gilt als nicht bestanden, wenn der Referendar
  1. ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder
  2. nach § 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.
(7)Über die mündliche Prüfung und die Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, der Name des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.
(8)Im Anschluss an die mündliche Prüfung werden dem Referendar die Ergebnisse der Prüfungen und des Staatsexamens bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen des Staatsexamens erhält der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 589 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C2CNN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TechnRefAPO_TH_!_21

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