Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat (ThürAPOtR) Vom 29. November 2016 § 30 Sonstige Regelungen für die Ausbildung
(1)Der Ausbildungsabschnitt I soll in einer staatlichen Bauverwaltung (Ortsinstanz) durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennen zu lernen:
- Anwendung fachspezifischer Inhalte in der staatlichen Bauverwaltung,
- innere Organisation und Geschäftsbetrieb,
- Organisation der Verwaltungsabläufe,
- Anwendung der fachspezifischen Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsverfahren,
- Zusammenarbeit der Behördenebenen,
- Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung, Programmplanung, Haushaltsverfahren,
- Erstellen und Beurteilen von Bauplanungsunterlagen in ästhetischer, funktionaler, bautechnischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht,
- Kostenermittlung und Kostensteuerung,
- Standards im öffentlichen Hochbau,
- Nachhaltigkeit im öffentlichen Hochbau,
- Projektsteuerung, Qualitätsmanagement, Gremienarbeit, Berichtswesen, Öffentlichkeitsarbeit,
- Personalführung und Behördenleitung. Dem Referendar sind in diesem Ausbildungsabschnitt die Aufgaben der staatlichen Bauverwaltung, insbesondere in Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Länder, zu vermitteln. Hierzu sollen auch Hospitationen bei geeigneten öffentlichen Stellen ermöglicht werden. Im Weiteren soll der Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt das gesamte Spektrum öffentlicher Architektur mit Schwerpunkt öffentlicher Hochbau, deren Vorbildfunktion für die Öffentlichkeit und Wirtschaft sowie deren Spezifika und Besonderheiten in Abgrenzung zur privaten Bauwirtschaft, die Anwendung zeitgemäßer Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden sowie das zukunftsorientierte und nachhaltige Handeln für den öffentlichen Bauherren kennen lernen.
(2)Der Ausbildungsabschnitt II soll in der Regel im Bereich der Kommunalverwaltung in einer unteren Bauaufsichtsbehörde, in einer Planungsbehörde und Behörden des Baunebenrechts durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennen zu lernen: 1. Anwendung fachspezifischer Inhalte in der öffentlichen Verwaltung, 2. innere Organisation und Geschäftsbetrieb, 3. Organisation der Verwaltungsabläufe, 4. Anwendung des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Baunebenrechts im Verwaltungsverfahren, 5. inhaltliche und förmliche Gestaltung der Abwägungsprozesse im Verwaltungsverfahren, 6. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren, 7. förmliche und inhaltliche Zusammenarbeit der Baubehörden mit:
- a)anderen Behörden,
- b)rechtlichen Gremien,
- c)Trägern öffentlicher Belange,
- d)Bürgern und juristischen Personen, 8. Öffentlichkeitsarbeit, 9. Stadtentwicklungsplanung, Versorgungsplanung, Verkehrsplanung, Freiraumplanung, 10. Umweltgestaltung, 11. Energieversorgung. Im Weiteren soll dem Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt auch die fachliche und rechtliche Komplexität der Vorgänge, die Tragweite und die Spielräume des hoheitlichen Verwaltungshandelns für Staat, Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft und die damit verbundene Verantwortung vermittelt werden.
(3)Der Ausbildungsabschnitt III soll in mittleren, höheren und obersten Verwaltungsbehörden durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennen zu lernen: 1. Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht, 2. Erstellung, Einführung und Anwendung von förmlichen und materiellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 3. innere Organisation, Personalwesen, Zusammenarbeit mit der Personalvertretung, 4. Geschäftsführung, Behördenleitung, 5. Prüfwesen, Innenrevision, 6. öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren, 7. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, 8. Finanzwesen, Zuwendungsprogramme und Zuwendungsverfahren, 9. Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung, 10. Gremienarbeit, 11. Öffentlichkeitsarbeit, 12. Zusammenarbeit der Ressorts und Fachbehörden mit allen fachgebietsbezogenen Verwaltungsebenen bei:
- a)dem Bund,
- b)den Ländern,
- c)den Gebietskörperschaften und
- d)der Europäischen Union, 13. Aufgaben und Arbeitsweise des Europäischen Parlamentes, 14. volks- und betriebswirtschaftliches Management in Behörden. Hierzu sollen auch Hospitationen bei anderen mittleren, höheren oder obersten Verwaltungsbehörden ermöglicht werden, auch bei der Europäischen Union. Der Referendar soll in diesem Ausbildungsabschnitt die gegenseitigen Erfordernisse der Behörden unterschiedlicher Verwaltungsebenen in der fachlichen, förmlichen und qualitativen Zusammenarbeit kennen lernen. Im Weiteren soll dem Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt auch die fachliche und rechtliche Komplexität der Vorgänge, die Tragweite und die Spielräume des hoheitlichen Verwaltungshandelns für Staat, Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft und die damit verbundene Verantwortung vermittelt werden. Der Ausbildungsabschnitt III ist grundsätzlich nach den Ausbildungsabschnitten I und II durchzuführen.
(4)Der Ausbildungsabschnitt IV umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Für die Prüfungsfächer nach § 31 Nr. 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge so wie andere Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 bis 6 mit einer Gesamtdauer von zwölf Wochen vorzusehen. Weitere zwölf Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften vorzusehen.
(5)Zu Beginn der Ausbildung soll eine Einführung von etwa einer Woche Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar (vier Wochen) und durch fachbezogene Verwaltungsseminare (vier Wochen) zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis III durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Eine gebündelte Ausbildung von bis zu drei Wochen in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation kann in der freien Wirtschaft durchgeführt werden. Für diese Hospitation können zusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwaltungsseminare oder der Ausbildungsabschnitte I bis III verwendet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 30 ThürAPOtR, vom 23.10.2018, gültig ab 22.12.2018 bis 31.12.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 589 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C2CNN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TechnRefAPO_TH_!_30