Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat (ThürAPOtR) Vom 29. November 2016 § 32 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
(1)Zum technischen Referendariat im Fachgebiet Städtebau werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes Studium (Mastergrad oder gleichwertiger Abschluss) an einer wissenschaftlichen Hochschule nach § 2 Abs. 1 nachweisen. Diesen Anforderungen entsprechen insbesondere folgende Studiengänge:
- Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau/Stadtplanung, Studium der Stadtplanung oder Stadt- und Regionalplanung,
- Vertiefungsstudium mit Schwerpunkt Städtebau/Stadtplanung (Masterstudiengang) im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie), der Landespflege, der Geographie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge,
- Aufbaustudium Städtebau/Stadtplanung im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie), der Landespflege, der Geographie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge. Es sollen auch Bewerber aufgenommen werden, welche nachweislich vergleichbare Qualifikationen, beispielsweise im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, erworben haben.
(2)Bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Fachgebiet Städtebau nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum grundsätzlich in folgenden Modulen nachgewiesen wird: 1. Ökonomische und soziologische Grundlagen einer nachhaltigen Stadt-, Regional- und Landesplanung:
- a)Regionale Strukturpolitik,
- b)Soziologische Grundlagen,
- c)Einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen,
- d)Developer-Rechnung,
- e)Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung, 2. Theorie und Kontext der räumlichen Planung:
- a)Aufgaben der räumlichen Planung im gesellschaftlichen Kontext,
- b)Politische Entscheidungen und räumliche Steuerung,
- c)Politik und Verwaltung im Mehrebenensystemen, 3. Methoden, Verfahren und Instrumente der räumlichen Planung:
- a)Methoden der Raumplanung,
- b)Verfahren und Instrumente (zur nachhaltigen Stadtentwicklung),
- c)Management und Kommunikation, 4. Städtebaulicher Entwurf:
- a)Städtebauliche Gestaltung und ihre Darstellung,
- b)Bebauungsplanung,
- c)Morphologie und Typologie,
- d)Visualisierung von Planungen, 5. Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus:
- a)Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in Stadt und Land,
- b)Denkmalpflege, 6. Rechtliche Grundlagen:
- a)Allgemeines Verfassungsrecht,
- b)Allgemeines Verwaltungsrecht,
- c)Bau- und Planungsrecht,
- d)Raumordnungsrecht,
- e)Bodenschutzrecht,
- f)Fachplanungsrecht,
- g)Besonderes Städtebaurecht (insbesondere Stadterneuerung),
- h)Europäisches Raumplanungsrecht, 7. Natürliche Voraussetzungen und technische Elemente der Stadt-, Regional- und Landesplanung:
- a)Grundlagen des Ökosystems,
- b)Landschaft und Umwelt,
- c)Umwelt und Ressourcen, insbesondere Energie,
- d)Verkehr und Mobilität, Logistik und Wirtschaftsverkehr,
- e)Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung,
- f)Gebäudelehre, 8. Statistik und elektronische Planung:
- a)Empirische Erhebungsmethoden,
- b)Qualitative und quantitative Methoden der Datenerhebung,
- c)Deskriptive Statistik,
- d)Internetgestützte Planungskommunikation.
(3)Die Fähigkeit, das Fachwissen auf dem Gebiet der Stadt- und Regionalplanung methodisch anzuwenden, Kreativität zu entwickeln und gestalterischen Anforderungen gerecht zu werden, ist durch Entwurfsarbeiten und eine das Studium abschließende Master- oder Diplomarbeit zu belegen. Diese Arbeiten sollen überwiegend konzeptionelle Inhalte haben sowie überwiegend und erkennbar eigenständig bearbeitet worden sein. In den Arbeiten soll die Fähigkeit gezeigt werden, verschiedene Wissensgebiete miteinander zu verknüpfen. Weitere Fassungen dieser Norm § 32 ThürAPOtR, vom 23.10.2018, gültig ab 22.12.2018 bis 31.12.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 589 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C2CNN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TechnRefAPO_TH_!_32