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§ 35 ThürAPOtR Landesnorm Thüringen - Sonstige Regelungen für die Ausbildung Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendari

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat (ThürAPOtR) Vom 29. November 2016 § 35 Sonstige Regelungen für die Ausbildung

(1)Der Ausbildungsabschnitt I umfasst die Projektarbeit sowie die Mitarbeit in einer Kommunalverwaltung oder bei einem Planungsträger einschließlich Hospitationen in Planungsbüros, in der Wohnungswirtschaft oder bei einem Projektentwickler.
(2)Der Ausbildungsabschnitt II umfasst die Projektarbeit sowie die Mitarbeit bei einer Regionalplanungsstelle, einem Ministerium oder bei dem für Städtebau/Stadtentwicklung zuständigen Bundesministerium.
(3)Der Ausbildungsabschnitt III erfolgt je nach durch den Referendar gewählter Vertiefung in einer Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts I oder II.
(4)In den Ausbildungsabschnitten I bis III sollen insbesondere Abschnitts- oder Vertiefungsarbeiten mit eigenständigem Vertreten der Arbeitsergebnisse sowie integrierte Arbeitsansätze und ressortübergreifende Teamarbeit vertieft werden. Der Referendar soll sich dabei in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnen. Hospitationen bei Behörden mit Bezug zur Europäischen Union sind zu unterstützen.
(5)Der Ausbildungsabschnitt IV umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Für die Prüfungsfächer nach § 36 Nr. 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 bis 6 mit einer Gesamtdauer von 18 Wochen vorzusehen, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere zehn Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften vorzusehen. Hospitationen sollen in den Ausbildungsabschnitten I bis III angeboten werden.
(6)Dem Referendar ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen und Sitzungen zu geben. Insbesondere soll der Referendar an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Er soll Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Zu erlernende Qualifikationen sind insbesondere: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.
(7)Die Ausbildung wird durch Fachlehrgänge und einen in der Regel zweimonatigen Lehrgang beim Institut für Städtebau in Berlin ergänzt. Letzterer kann nach Abstimmung mit den Ausbildungsbehörden auch durch die Teilnahme am Interdisziplinären Seminar für die Baureferendare (ISB) an der Technischen Universität München ersetzt werden. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis III durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Eine gebündelte Ausbildung in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation ist in der freien Wirtschaft durchzuführen. Weitere Fassungen dieser Norm § 35 ThürAPOtR, vom 23.10.2018, gültig ab 22.12.2018 bis 31.12.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 589 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C2CNN00000000052 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TechnRefAPO_TH_!_35

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