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§ 40 ThürAPOtR Landesnorm Thüringen - Sonstige Regelungen für die Ausbildung Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendari

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat (ThürAPOtR) Vom 29. November 2016 § 40 Sonstige Regelungen für die Ausbildung

(1)Im Ausbildungsabschnitt I ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuchs und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennen zu lernen. In der Ausbildung im Bereich Liegenschaftskataster ist besonders auf seine Doppel-Funktionalität als amtliches Verzeichnis der Grundstücke und als Grundlage für raumbezogene Informationssysteme einzugehen. Länderspezifische Ausprägungen bei der Einrichtung des Liegenschaftskatasters sind vergleichend mit der Situation in Thüringen praxisorientiert herauszustellen. Die Ausbildung im Ausbildungsabschnitt I findet in der Regel in der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde und soweit möglich bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur statt, wobei der Referendar dabei auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden soll.
(2)Ein Schwerpunkt der Ausbildung im Ausbildungsabschnitt II, der sich auf den gesamten Verfahrensablauf von Neuordnungsmaßnahmen erstrecken soll, ist auf die planerischen technischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Landentwicklung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen und ihre Einbindung in die übergeordnete Landesentwicklung herauszustellen. Die Ausbildungsstellen sind die für Landentwicklung und Flurneuordnung zuständigen Behörden. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Initiierung und Begleitung von Fördermaßnahmen der Europäischen Union und darauf bezogene fachpolitische Strategien nach § 7 Abs. 6. Hospitationen bei europäischen Institutionen und in europäischen Mitgliedsstaaten sind anzustreben.
(3)Im Ausbildungsabschnitt III soll der Referendar Gelegenheit erhalten, in die berufsspezifischen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Schwerpunkte der Ausbildung sind Raumordnung, Landesplanung, Städtebau und Bodenordnung, Immobilienwertermittlung, interdisziplinäre Zusammenarbeit, Entwicklungsprozesse sowie Herausforderungen für Raumordnung und Stadtentwicklung. Für den Bereich Landesplanung sollen Ausbildungsstationen bei der obersten Landesplanungsbehörde und einer für die Regionalplanung zuständigen Stelle vorgesehen werden. Des Weiteren soll der Referendar Einblick in die Arbeit der Gutachter- und Umlegungsausschüsse und deren Geschäftsstellen nehmen. Er soll sich mit den Themen demographische Entwicklung, wirtschaftliche Rahmenbedingungen, energiepolitische Strategien sowie Umwelt- und Klimaveränderungen auseinandersetzen. Der Referendar kann an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau oder einer vergleichbaren Einrichtung teilnehmen.
(4)Die Ausbildung im Ausbildungsabschnitt IV im Bereich Geodatenmanagement soll in großen geodatenhaltenden Stellen erfolgen. Die Ausbildung kann auch in einer Ausbildungsstelle in der freien Wirtschaft oder auf Bundesebene erfolgen. Die Ausbildung im Bereich Geodateninfrastruktur (GDI) soll maßgeblich bei den Einrichtungen stattfinden, die die zentralen Komponenten der Geodateninfrastruktur in Thüringen führen und bei denen die entsprechenden GDI-Koordinierungsstellen angesiedelt sind. Zusätzlich sollen die Referendare Gelegenheit erhalten, Fachinformationssysteme in den dafür zuständigen Behörden oder anderen Stellen kennen zu lernen, insbesondere im Bereich Umwelt, der freien Wirtschaft oder auf kommunaler Ebene.
(5)In den Ausbildungsabschnitten I bis IV soll der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr weiter entwickeln. Ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere soll der Referendar an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Er soll Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Zu erlernende Qualifikationen sind insbesondere: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.
(6)Der Ausbildungsabschnitt V umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Für die Prüfungsfächer nach § 41 Nr. 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 bis 6 mit einer Gesamtdauer von zwölf Wochen vorzusehen. Weitere zwölf Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften vorzusehen. Hospitationen sollen in den Ausbildungsabschnitten I bis IV angeboten werden.
(7)Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar (vier Wochen) und durch fachbezogene Verwaltungsseminare (vier Wochen) zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis IV durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Eine gebündelte Ausbildung von drei Wochen in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation ist in der freien Wirtschaft durchzuführen. Für diese Hospitation können zusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwaltungsseminare oder der Ausbildungsabschnitte I bis IV verwendet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 40 ThürAPOtR, vom 23.10.2018, gültig ab 22.12.2018 bis 31.12.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 589 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C2CNN00000000063 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TechnRefAPO_TH_!_40

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