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§ 42 ThürAPOtR Landesnorm Thüringen - Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Re

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat (ThürAPOtR) Vom 29. November 2016 § 42 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat

(1)Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums in Studiengängen oder einer Kombination von Studiengängen im Aufgabenfeld der Landespflege nach § 2 Abs. 1.
(2)Bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Fachgebiet Landespflege grundsätzlich nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende folgende Wissensspektrum nachgewiesen wird: 1. wissenschaftliche Grundlagen und deren methodische Anwendung in folgenden Teilbereichen der Landespflege:
  1. a)Naturschutz,
  2. b)Landschaftspflege,
  3. c)Grünordnung,
  4. d)Landschaftsökologie (einschließlich der Grundlagenfächer Botanik/Vegetationskunde, Zoologie und Geologie/Bodenkunde),
  5. e)Garten- und Landschaftsarchitektur sowie der Landschafts-, Grünordnungs- und Objektplanung, 2. grundlegendes Fachwissen und dessen methodische Anwendung als Grundlage für die Planungen und die Ausführung landespflegerischer Belange und als Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit benachbarten Fachbereichen mindestens in folgenden Fächern:
  6. a)Landschafts- und Grünflächenbau,
  7. b)Ingenieurbiologie,
  8. c)Rechtsgrundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  9. d)Geschichte des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  10. e)Informationstechnik/grafische Datenverarbeitung,
  11. f)Freizeit und Erholung, 3. Fachbezogenes Ergänzungswissen in den Grundzügen in mindestens drei der folgenden Fächer oder Fächergruppen:
  12. a)Raumordnung, Landes- und Regionalplanung,
  13. b)Städtebau und Siedlungswesen,
  14. c)Bauplanungs- und Bauordnungsrecht,
  15. d)Verkehrsplanung/Verkehrsanlagen,
  16. e)Wasserwirtschaft und Wasserbau,
  17. f)Bergbau, Bodenabbau, Abgrabungen,
  18. g)Waldbau/Forstplanung,
  19. h)Landwirtschaft/Agrarplanung,
  20. i)Umweltschutz, Immissionsschutz, Abfallwirtschaft,
  21. j)Leitungsaufgaben/Führungstechnik/Management.
(3)Der Nachweis ist in den fünf Teilbereichen nach Absatz 2 Nr. 1 durch qualifizierende Prüfungen und in den sonstigen Fächern durch Testate während des Studiengangs, vorzugsweise durch ein Diploma Supplement sowie durch Darlegung des absolvierten Studienspektrums (transcript of records), zu erbringen. Die Fähigkeit, das Fachwissen zu beherrschen, methodisch anzuwenden und planerischen Anforderungen gerecht zu werden, ist durch eigenständige Arbeiten (wie Diplomarbeit, Masterthesis oder sonstige Studienarbeiten) zu belegen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 589 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C2CNN00000000068 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TechnRefAPO_TH_!_42

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