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§ 45 ThürAPOtR Landesnorm Thüringen - Sonstige Regelungen für die Ausbildung Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendari

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat (ThürAPOtR) Vom 29. November 2016 § 45 Sonstige Regelungen für die Ausbildung

(1)Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden. In allen Ausbildungsabschnitten soll der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr üben. Ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Sitzungen und Verhandlungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften teilnehmen. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse präsentieren. Zu erlernende Qualifikationen sind insbesondere: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.
(2)Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachgebietsübergreifend zu vermitteln. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie Umweltschutz- und Umweltplanung und Nachhaltigkeit.
(3)Die Ausbildungsabschnitte I bis III können für Projektarbeiten und Hospitationen auf Bundesebene sowie bei europäischen Institutionen, in europäischen Mitgliedsstaaten oder in der freien Wirtschaft genutzt werden. Zur Stärkung der Kompetenz im Umgang mit den Regelungen und Abläufen der Europäischen Union sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf Ebene der Europäischen Union, Initiierung und Begleitung von Fördermaßnahmen der Europäischen Union sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen.
(4)Der Ausbildungsabschnitt IV umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche stehen. Für die Ausbildungsabschnitte I bis III sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie die anderen Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 und 3 mit einer Gesamtdauer von 16 Wochen vorzusehen, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung der Prüfungen in den beiden fachübergreifenden Fächern „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ und „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“. Bis zu zwölf weitere Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften und Hospitationen vorzusehen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 589 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C2CNN00000000071 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TechnRefAPO_TH_!_45

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