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§ 55 ThürAPOtR Landesnorm Thüringen - Sonstige Regelungen für die Ausbildung Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendari

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat (ThürAPOtR) Vom 29. November 2016 § 55 Sonstige Regelungen für die Ausbildung

(1)Die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I bis III zielt darauf ab, die Zusammenhänge und Arbeitsabläufe in der Umweltverwaltung kennen zu lernen, zu verstehen und anhand konkreter Einzelfälle anzuwenden. Im Ausbildungsabschnitt I mit einer Dauer von 17 Wochen erhält der Referendar Informationen über die Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, den Inhalt und Ablauf der Abfallwirtschaftsplanung, die Logistik und Technik der Abfallentsorgung, die behördliche Überwachung der Abfallentsorgung sowie die geltenden Andienungs- und Überlassungspflichten. Auch die Grundsatzfragen des Bodenschutzes und die Möglichkeit der Altlastenbearbeitung werden in diesem Ausbildungsabschnitt behandelt.
(2)Im Ausbildungsabschnitt II mit einer Dauer von 17 Wochen werden verschiedene Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen intensiv vermittelt. Der Referendar befasst sich mit technischen Maßnahmen der Abluftreinigung, dem gebietsbezogenen Immissionsschutz, Fragen der Luftreinhaltung, Lärm und Erschütterungen, umweltgefährdenden Stoffen und der Gentechnik. Der Klimaschutz mit Auswirkungen des Klimawandels, Verminderung von Treibhausgasemissionen, Anpassungsmaßnahmen sowie den Möglichkeiten des Emissionshandels sind ebenfalls Lernstoff.
(3)Im Ausbildungsabschnitt III mit einer Dauer von 17 Wochen erhalten die Referendare Einblick in die Grundlagen der Wasserwirtschaft, befassen sich mit dem Schutz der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers im Spannungsfeld mit den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen. Außerdem werden die technischen Standards und die Technologien der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vermittelt.
(4)Während die Ausbildungsabschnitte I bis III von den Fachdezernaten der Ausbildungsbehörde gestaltet werden, erhält der Referendar im Ausbildungsabschnitt IV mit einer Dauer von 17 Wochen die Möglichkeit, externe Organisationen, Körperschaften und Behörden kennen zu lernen. Im Rahmen einer Hospitation in der Kommunalverwaltung mit einer Dauer von zwei Wochen wird ein Einblick in Aufgaben, Organisation und Tätigkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften vermittelt. Dies betrifft unter anderem die kommunale Selbstverwaltung mit der politischen Willensbildung bei kommunalen Planungen sowie die Arbeit der staatlichen Auftragsverwaltung. In den zuständigen Abteilungen der Landesbehörde mit einer Dauer von zwei Wochen werden Kenntnisse über die Aufgaben einer Bündelungsbehörde, Personalbewirtschaftung, Fach- und Dienstaufsicht, Kommunalaufsicht sowie die Durchführung der Landes- und Regionalplanung vermittelt. Bei einem dreiwöchigen Aufenthalt in der zentralen Fachdienststelle erhalten die Referendare einen Überblick über Organisation und Aufgaben der Dienststelle sowie Fachinformationen zu deren vielfältigen naturwissenschaftlichen und ingenieurtechnischen Tätigkeiten.
(5)Im Ausbildungsabschnitt IV hat der Referendar ein Praktikum außerhalb der Landesverwaltung zu absolvieren, um die dortige Organisation und Arbeitsweise näher kennen zu lernen. Als Praktikumsstellen kommen private und öffentliche Unternehmen (Firmen, Wasserverbände, kommunale Eigenbetriebe) in Betracht, aber auch ausgelagerte Behörden (beispielsweise Landesvertretung bei der Europäischen Union). Im Rahmen des Praktikums sollen neben dem Umweltmanagement vor allem Informationen über die Kosten- und Leistungsrechnung, das Controlling, die Personal- und Finanzplanung sowie die Projektabwicklung gesammelt werden.
(6)Der Ausbildungsabschnitt V umfasst ergänzende allgemeine Seminare, Lehrgänge, andere Ausbildungsformen sowie die Prüfungsleistungen. Für die Prüfungsfächer nach § 56 Nr. 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen nach § 7 Abs. 2 bis 6 mit einem Gesamtumfang von zwölf Wochen vorzusehen, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere zwölf Wochen sind für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften und ergänzende Hospitationen vorzusehen.
(7)Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa zwei Wochen Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein fachbezogenes Verwaltungsseminar mit einer Dauer von drei Wochen zu vertiefen. In diesen Lehrveranstaltungen erhält der Referendar umfassende theoretische Kenntnisse über Staats- und Verwaltungsrecht, Haushaltsrecht und die für den Umweltschutz wichtigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Diese Kenntnisse können auch in einem Fernstudiengang (Verwaltungsrecht und/oder Umweltrecht) erworben werden, soweit dieser als geeignet eingestuft wird. Zur Vorbereitung auf Führungsaufgaben und Leistungsfunktionen in der Verwaltung werden in einem gesonderten Führungslehrgang mit einer Dauer von zwei bis vier Wochen die hierzu notwendigen Grundkenntnisse vermittelt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 589 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C2CNN00000000083 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TechnRefAPO_TH_!_55

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