Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen vom
Eingangsformel § 1 Dem am 1. November 1993 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, wird durch den Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht. * Fußnoten *) Bekanntmachung vom 1. Februar 1994 (GVBl. S. 90): Der Staatsvertrag ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten.
Staatsvertrag Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen Geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Freistaat und der Jüdischen Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen wird zwischen dem Freistaat Thüringen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen, Sitz Erfurt, vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter, folgender Vertrag geschlossen: Artikel 1 Eingedenk des geschichtlich bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich der Freistaat Thüringen an den Ausgaben der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für deren Verwaltung mit 477.339,81 Euro im Haushaltsjahr
Artikel 2 Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils zum
Artikel 3 Die Förderung von einzelnen jüdischen Gemeinden gemäß Artikel 1 erfolgt, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Landesgemeinde, durch die Landesgemeinde, nach Maßgabe verbindlicher Leitlinien, die der Freistaat Thüringen für die Berechnung aufstellt. Unmittelbare Ansprüche von jüdischen Gemeinden an den Freistaat Thüringen sind ausgeschlossen. Die Landesgemeinde stellt den Freistaat Thüringen von finanziellen Forderungen der Gemeinden frei, insoweit eine israelitische Kultusgemeinde oder eine sonstige jüdische Gemeinde solche gegen den Freistaat Thüringen erheben sollte.
Artikel 4 Die Jüdische Landesgemeinde Thüringen wird über die gemäß Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an den Freistaat Thüringen herantragen. Unberührt bleiben unter dem Gesichtspunkt der Denkmalpflege gewährte Zuschüsse oder auf Grund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern an die Kommunen gewährte Kostenerstattungen für die hoheitlich zu gewährleistende Pflege verwaister Jüdischer Friedhöfe sowie nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze gewährte Zuschüsse zur Sicherstellung jüdischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen Thüringens. Die Leistungen des Freistaats Thüringen zur Sicherung des Schutzes der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen erfolgen aufgrund und nach Maßgabe eines Verwaltungsabkommens, das zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen geschlossen wird.
Artikel 5 Die Thüringer Landesregierung und die Jüdische Landesgemeinde Thüringen werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stehen.
Artikel 6 Die Vertragschließenden werden in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 7 Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen die Erklärung des Freistaates Thüringen zugegangen ist, daß der Thüringer Landtag dem Vertrag zugestimmt hat. * Fußnoten *) Bekanntmachung vom 1. Februar 1994 (GVBl. S. 90): Der Staatsvertrag ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.