Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEBGDVO) Vom 19. Oktober 2006 § 4 Berechnung der Grundförderung (1) Berechnungsgrundlage für die Grundförderung nach § 13 des
Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes sind Unterrichtsstunden; bei Heimvolkshochschulen wird ein Teilnehmertag 2,4 Unterrichtsstunden gleichgesetzt. Es werden jedoch nur die Unterrichtsstunden derjenigen Bildungsangebote einbezogen, deren Veranstaltungen überwiegend von Teilnehmern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen besucht werden. Nach der Zielsetzung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes nicht für die Grundförderung berücksichtigungsfähige Bildungsangebote sind insbesondere solche,
- die überwiegend auf Erholung, Unterhaltung oder Geselligkeit ausgerichtet sind,
- die touristischen Charakter besitzen oder Studienreisen oder Studienfahrten sind, wohingegen Unterrichtsstunden im engeren Sinne, die im Rahmen von Studienreisen oder -fahrten gehalten wurden, berücksichtigt werden,
- die nicht allen Erwachsenen offen stehen, es sei denn, dass eine bestimmte Bildungsvoraussetzung einschließlich eines vorgehenden Unterrichtskurses erforderlich ist oder das Vorliegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder Erfahrungen, insbesondere bei der Überwindung von Krankheiten, vorausgesetzt wird,
- bei denen die Zugehörigkeit zu Parteien, politischen Vereinigungen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Arbeitgeberverbänden oder ähnlichen Vereinigungen vorausgesetzt wird,
- die einer betriebsinternen, betriebsorientierten oder berufsspezifischen Weiterbildung dienen, sich gezielt an die Mitarbeiter einzelner oder mehrerer Arbeitgeber richten und spezifisch auf den Arbeitsplatz oder den erlernten oder ausgeübten Beruf ausgerichtet sind,
- die sportliche Betätigung in Form eines kontinuierlichen Trainingsbetriebs, Selbstverteidigung, Erste Hilfe oder Gymnastik einschließlich Pflege-, Kranken- und Schwangerschaftsgymnastik zum Ziel haben,
- die dem Erwerb von Berechtigungen dienen, die überwiegend dem persönlichen Bereich zuzuordnen sind,
- die gottesdienstlichen oder seelsorgerischen Charakter haben.
(2)Von den förderungsfähigen Unterrichtsstunden sind
- bei der
- und
- Einrichtungsgruppe nach § 4 Abs. 1 und 2 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes die ersten 20000 Unterrichtsstunden voll und ab der
- Unterrichtsstunde nur jede zweite Unterrichtstunde,
- bei der
- Einrichtungsgruppe nach § 4 Abs. 3 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes die ersten 15000 Unterrichtsstunden voll, ab der
- bis zur
- Unterrichtsstunde jede zweite und ab der
- Unterrichtsstunde jede dritte Unterrichtsstunde anrechenbar.
(3)Der Anteil der Aufwendungen für die Mitarbeiterfortbildung in den Bildungseinrichtungen darf 4 vom Hundert der Grundförderung nicht übersteigen und 1 vom Hundert nicht unterschreiten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 547 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003C33NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=ErwBildGDV_TH_!_4