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§ 2 BergWEigGBV TH Landesnorm Thüringen - Anzuwendende Vorschriften Thüringer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum Vom 28. Oktober 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom

  1. Oktober 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom
  2. Oktober 1992 01.12.1992 Eingangsformel 01.12.1992 § 1 01.09.1993 § 2 - Anzuwendende Vorschriften 01.12.1992 § 3 - Besonderes Grundbuchblatt 01.12.1992 § 4 - Bestandsverzeichnis 01.12.1992 § 5 - Erste Abteilung 01.12.1992 § 6 - Grundpfandrechtsbriefe 01.12.1992 § 7 - Eintragungsersuchen 01.12.1992 § 8 - Inkrafttreten 01.12.1992 Aufgrund des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes zur Regelung gerichtsorganisatorischer Fragen vom
  3. Oktober 1991 (GVBl. S. 419) verordnet der Thüringer Justizminister:

Eingangsformel § 1 (aufgehoben)

§ 1

§ 2 Anzuwendende Vorschriften Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuches gelten die Vorschriften der Grundbuchverfügung vom

  1. August 1935 (RMBl. S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom
  2. September 1990 (BGBl. II S. 885 -952-) in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 zum Einigungsvertrag, entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt.

§ 2

§ 3 Besonderes Grundbuchblatt Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Blattes das Wort "Berggrundbuch" zu setzen. Die einzelnen Grundbuchblätter erhalten fortlaufende Nummern.

§ 3§ 4 Bestandsverzeichnis

(1)In dem Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen:
  1. die Bezeichnung "Bergwerkseigentum", der Name des Bergwerkseigentum, die Größe und Lage des Bergwerksfelds sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt,
  2. die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde,
  3. Veränderungen der in Nummer 1 bezeichneten Eintragungen. Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfeldes und des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug genommen werden. Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen.
(2)In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.
(3)Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen.
(4)Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in der Spalte 8 zu vermerken.

§ 4

§ 5 Erste Abteilung In der ersten Abteilung sind die Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.

§ 5

§ 6 Grundpfandrechtsbriefe Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand Bergwerkseigentum ist.

§ 6

§ 7 Eintragungsersuchen Nach Bestätigung des aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom

  1. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) verliehenen Bergwerkseigentums ersucht die zuständige Behörde, entsprechend § 17 Abs. 3, Bundesberggesetz vom
  2. August 1980 (BGBl. I Seite 1310) das Grundbuchamt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde und der Bestätigungsurkunde beizufügen.

§ 7

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.